RS OGH 2023/8/3 12Os102/86; 12Os161/95; 14Os108/04; 11Os68/11a; 14Os119/20m; 14Os63/21b; 14Os80/23f

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Rechtssatz

Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor, was grundsätzlich nach einem konkreten objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0094308">12 Os 102/86
    Entscheidungstext OGH 25.09.1986 12 Os 102/86
  • RS0094308">12 Os 161/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 12 Os 161/95
    Vgl auch; Beisatz: Für die Ermittlung des Schadens ist ein objektiv-individueller Maßstab unter Berücksichtigung opferbezogener Faktor heranzuziehen. (T1)
  • RS0094308">14 Os 108/04
    Entscheidungstext OGH 05.10.2004 14 Os 108/04
    nur: Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor. (T2)
  • RS0094308">11 Os 68/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
    Vgl auch; Beisatz: Die Bewertung hat sich im Einzelfall an der Situation und den individuellen Bedürfnissen des Vermögensträgers zu orientieren. (T3); Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt. (T4); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T5)
  • RS0094308">14 Os 119/20m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 119/20m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, wobei die persönlichen Vorstellungen des Opfers und dessen Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) zu berücksichtigen sind. Nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen haben außer Betracht zu bleiben. (T6)
    Beisatz: Hier: Kriterien zur Bewertung der Arbeitsleistung eines gedopten Berufsradrennfahrers unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Leistung für dessen Dienstgeber (Radrennmannschaften). (T7)
  • RS0094308">14 Os 63/21b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 63/21b
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • RS0094308">14 Os 80/23f
    Entscheidungstext OGH 03.08.2023 14 Os 80/23f
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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