RS OGH 2012/2/14 7Ob635/86, 6Ob135/99t, 6Ob285/99a, 3Ob72/11a, 5Ob209/11p

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Veröffentlicht am 02.10.1986
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Rechtssatz

Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist nach deren Auflösung in Ansehung einer zum Gesellschaftsvermögen gehörigen und der Gesellschaft nicht bloß zum Gebrauch überlassenen Liegenschaft auch dann zur Teilungsklage legitimiert, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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