Norm
ABGB §1114Rechtssatz
Der im § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG umschriebene Auflösungsgrund bleibt gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschließlich der Verlängerung im Sinne der §§ 1114 f ABGB ein Jahr nicht übersteigt; durch die Verlängerung wird am Wesen des dort genannten Zeitmietvertrages nichts geändert.Der im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG umschriebene Auflösungsgrund bleibt gewahrt, wenn die Vertragsdauer einschließlich der Verlängerung im Sinne der Paragraphen 1114, f ABGB ein Jahr nicht übersteigt; durch die Verlängerung wird am Wesen des dort genannten Zeitmietvertrages nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020848Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0060OB00541_8500000_001