Norm
ABGB §601Rechtssatz
Im Erbrechtsstreit ist, sofern dem Inhalt und der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung vorliegt, ein Formmangel, auf den sich keine der Parteien stützt, nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Die Formungültigkeit einer letztwilligen Verfügung gemäß § 601 ABGB ist vielmehr nur dann wahrzunehmen, wenn sie von einem Anfechtungsberechtigten geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012513Dokumentnummer
JJR_19861009_OGH0002_0060OB00602_8600000_002