RS OGH 2010/4/20 5Ob147/86, 5Ob43/92, 5Ob72/93, 5Ob150/99s, 5Ob156/03g, 5Ob146/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1986
beobachten
merken

Norm

ERVO 1994 §19 Abs2
WEG 1975 §17 Abs2
WGG 1979 §13
WGG 1979 §15

Rechtssatz

Die Rechnungslegung ist so zu gestalten, dass Wohnungseigentumsbewerber von durchschnittlicher Bildung und Intelligenz in der Lage sind zu überprüfen, ob der von ihnen verlangte Preis den zu ihren Gunsten relativ zwingenden Normen des § 15 WGG und den dazu erlassenen Richtlinien entspricht.Die Rechnungslegung ist so zu gestalten, dass Wohnungseigentumsbewerber von durchschnittlicher Bildung und Intelligenz in der Lage sind zu überprüfen, ob der von ihnen verlangte Preis den zu ihren Gunsten relativ zwingenden Normen des Paragraph 15, WGG und den dazu erlassenen Richtlinien entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083506

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten