RS OGH 1986/10/14 2Ob8/86, 1Ob66/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1327 a

Rechtssatz

Kommt es auf Grund der Schadenersatzleistung des Schädigers zufolge bestehender gesetzlicher Vorschriften zum Wegfall gesetzlicher Begünstigungen des Hinterbliebenen (hier: Ausgleichszulage), dann liegt kein Unterhaltsentgang, sondern ein nicht ersetzbarer mittelbarer Schade vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 8/86
    Entscheidungstext OGH 14.10.1986 2 Ob 8/86
    Veröff: SZ 59/166
  • 1 Ob 66/08z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 66/08z
    Vgl aber; Beisatz: Ein der Entscheidung 2 Ob 8/86 („mittelbarer Schaden") vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil im dortigen Fall offensichtlich die Ausgleichszulage trotz der Unterhaltsleistungen des Getöteten bezogen wurde und wohl bei ordnungsgemäßer Meldung dieser Leistungen gar nicht zugestanden wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022907

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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