RS OGH 2017/8/30 7Ob676/86, 7Ob510/89, 6Ob46/02m, 5Ob43/07w, 1Ob128/17f

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

AußStrG §229 ff
EheG §55a
EheG §81
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei einer anläßlich der einverständlichen Scheidung nach § 55 a EheG abgeschlossenen Vereinbarung, die in bezug auf einzelne Vermögensbestandteile wegen Unkenntnis eines Ehegatten unvollständig geblieben ist und über die keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, steht das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG und den §§ 229 ff AußStrG offen.Bei einer anläßlich der einverständlichen Scheidung nach Paragraph 55, a EheG abgeschlossenen Vereinbarung, die in bezug auf einzelne Vermögensbestandteile wegen Unkenntnis eines Ehegatten unvollständig geblieben ist und über die keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, steht das Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG und den Paragraphen 229, ff AußStrG offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008463

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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