Norm
ABGB §309Rechtssatz
Unter Gewahrsame ist ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und die Art des Erwerbes zu verstehen, gegebenenfalls der bestimmungsgemäße Gebrauch des Mietobjektes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010107Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0070OB00636_8600000_002