Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Heinz G*****, vertreten durch Dr.Gertrude Weidinger, Rechtsanwältin in Wolkersdorf, wider den Antragsgegner Ing.Robert R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. November 1997, GZ 41 R 726/97m-26, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr.Heinz G*****, vertreten durch Dr.Gertrude Weidinger, Rechtsanwältin in Wolkersdorf, wider den Antragsgegner Ing.Robert R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. November 1997, GZ 41 R 726/97m-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine freie Zinsvereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 2 MG war zwar nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern nach jeder Innehabung zulässig (MietSlg 38.610/44; MietSlg 40.615 = WoBl 1989/44). Als "Innehabung", ab deren Ende die Vermietungsfrist berechnet wird, ist aber nur der bestimmungsgemäße Gebrauch des Objekts - als Wohnung oder Geschäftsraum (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 16 MRG Rz 16) - zu verstehen (MietSlg 38.610/44). Die Auffassung der Vorinstanzen, die tageweise an einen Filmproduzenten erteilte Drehgenehmigung (für zwei Drehtage im maßgeblichen Zeitraum) könne der verkehrsüblichen Nutzung als Wohnung oder Geschäftslokal nicht gleichgestellt werden und somit nach dem Gesetzeszweck den Fristenlauf nicht unterbrechen, bewegt sich daher im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Eine freie Zinsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG war zwar nicht nur nach Beendigung eines Mietverhältnisses, sondern nach jeder Innehabung zulässig (MietSlg 38.610/44; MietSlg 40.615 = WoBl 1989/44). Als "Innehabung", ab deren Ende die Vermietungsfrist berechnet wird, ist aber nur der bestimmungsgemäße Gebrauch des Objekts - als Wohnung oder Geschäftsraum (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 16, MRG Rz 16) - zu verstehen (MietSlg 38.610/44). Die Auffassung der Vorinstanzen, die tageweise an einen Filmproduzenten erteilte Drehgenehmigung (für zwei Drehtage im maßgeblichen Zeitraum) könne der verkehrsüblichen Nutzung als Wohnung oder Geschäftslokal nicht gleichgestellt werden und somit nach dem Gesetzeszweck den Fristenlauf nicht unterbrechen, bewegt sich daher im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Anmerkung
E49257 05A00248European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00024.98K.0210.000Dokumentnummer
JJT_19980210_OGH0002_0050OB00024_98K0000_000