Norm
ABGB §531Rechtssatz
Soweit bei einer Teilung des Gemeinschaftsgutes nach ehegüterrechtlichen Regelungen Vereinbarungen der Ehegatten zu beachten sind, bestimmten diese, was aus dem Gemeinschaftsgut, gegebenenfalls auch unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form, in das nach erbrechtlichen Grundsätzen abzuhandelnde Vermögen des verstorbenen Ehegatten fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014