TE OGH 1987/3/26 6Ob11/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem am 15. Juli 1985 gestorbenen Friedrich M***, Landwirt, zuletzt in Oberschlierbach, Hausmanning 48, wegen Pflichtteilsausmessung, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Sohnes Friedrich M***, Landwirt, Oberschlierbach, Hausmanning 48, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 23. Januar 1987, GZ R 246/86-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 30. Oktober 1986, GZ A 203/85-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen die Bestätigung der Entscheidung über einen nach § 11 Anerbengesetz zu bestimmenden Übernahmspreis richtet. Im übrigen, also in Ansehung des Ausspruches über die Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Pflichtteilsbemessung wird dem Revisionsrekurs stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung und der Beschluß erster Instanz werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Verlassenschaftssache wird zur Fortsetzung der Abhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Erblasser starb am 15. Juli 1985 knapp nach Vollendung seines 56. Lebensjahres. Er hinterließ seine Ehefrau als Witwe, drei volljährige Söhne, einen fast 18 Jahre alten Sohn und eine neun Jahre alte Tochter. Für die beiden minderjährigen Kinder bestellte das Abhandlungsgericht, dem gemäß § 109 Abs 1 JN auch außerhalb des § 27 AußStrG die Wahrnehmung der pflegschaftsgerichtlichen Aufgaben zufiele, den Bürgermeister zum besonderen Sachwalter für die Dauer der Verlassenschaftsabhandlung. Der älteste Sohn hatte anläßlich einer Grundschenkung in einem am 6. Februar 1984 errichteten Notariatsakt gegenüber beiden Elternteilen einen Verzicht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht erklärt, die Geschenkgeber hatten diese Verzichtserklärung angenommen. Der älteste Sohn wurde an der Abhandlung nicht beteiligt.

Der Erblasser war ebenso wie seine nunmehrige Witwe im Sinne einer zwischen ihnen vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall bücherlicher Eigentümer je eines Hälfteanteiles an zwei oberösterreichischen Liegenschaften. Den Gutsbestand dieser Liegenschaft bilden fast 14 ha landwirtschaftlich genutzter Flächen und 4 1/3 ha Wald, auf dem Grund steht ein Vierkanthof. Die beiden zur Inventur und Schätzung beigezogenen bäuerlichen Sachverständigen bekundeten ihre Ansicht, daß der gütergemeinschaftliche landwirtschaftliche Betrieb einen Erbhof im Sinne des § 1 AnerbenG darstelle. Sie erachteten für den dem Erblasser gehörenden Anteil einen Übernahmspreis von 800.000 S als angemessen.

Am 10. September 1959 hatten der Erblasser und seine nunmehrige Witwe mit Notariatsakt Ehepakte vereinbart und auch letztwillige Anordnungen getroffen, und zwar eine das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen erfassende allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall, eine wechselseitige erbvertragliche Erbseinsetzung zu jeweils drei Viertel des Nachlasses ergänzt durch eine wechselseitige testamentarische Erbseinsetzung in Ansehung des restlichen Nachlaßviertels. Punkt Sechstens dieses Notariatsaktes lautet:

"Auf alle Fälle räumen die beiden Ehegatten einander vertragsmäßig zu ihrem ganzen Nachlaß das Nachlaßaufgriffsrecht, das heißt das Recht ein, den gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlaß des Vorverstorbenen von ihnen um den durch Vereinbarung allenfalls gerichtliche Schätzung zu bestimmenden Wert in sein Alleineigentum zu übernehmen und nehmen dieses einander vertragsmäßig eingeräumte Nachlaßaufgriffsrecht gegenseitig rechtsverbindlich an."

Am 21. März 1986 hielt der Gerichtskommissär eine Tagsatzung zur Abhandlung des Nachlasses ab. An dieser Tagsatzung nahmen die Witwe, der zweitälteste und der drittälteste Sohn, sowie der für die beiden minderjährigen Kinder bestellte besondere Sachwalter teil. In dieser Tagsatzung erklärte die Witwe, auf ihr Erbrecht zugunsten des zweitältesten Sohnes zu verzichten, dieser nahm die Verzichtserklärung an und gab aufgrund des Erbvertrages und des Testamentes vom 10. September 1959 und des Erbverzichtes seiner Mutter zum ganzen Nachlaß die bedingte Erbserklärung ab. Unter Berufung auf den von den beiden Sachverständigen vorgeschlagenen Übernahmspreis von 800.000 S und die sich mit Rücksicht auf den Erbverzicht des ältesten Sohnes ergebende gesetzliche Erbquote der übrigen Kinder von je einem Sechstel erklärte der erbserklärte Sohn als Universalerbe, jedem seiner pflichtteilsberechtigten Geschwister als Pflichtteil 66.700 S gegen halbjährige Aufkündigung zu zahlen, in der Zwischenzeit diesen Betrag zu verzinsen, einer Wertsicherung zu unterwerfen und auf den Liegenschaften pfandrechtlich sicherzustellen. Diese Erklärung nahmen nicht nur der volljährige drittälteste Sohn des Erblassers, sondern auch der für die beiden minderjährigen Kinder bestellte Sachwalter (ohne daß dies ausdrücklich im Protokoll vermerkt worden wäre) zur Kenntnis und fertigten das Protokoll mit dem Antrag, daß der Nachlaß eingeantwortet, die erblasserische letztwillige Anordnung vom 10. September 1959 für erfüllt erklärt, der Pflichtteilsausweis für erbracht angesehen, die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt und die Einantwortungsurkunde von Amts wegen verbüchert werden mögen.

Der Abhandlungsrichter leitete die Akten an den Gerichtskommissär mit der Mitteilung zurück, daß nach seiner Auffassung das Anerbengesetz wegen des Verzichtes der Witwe nicht herangezogen werden könne, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des festgesetzten Pflichtteiles der minderjährigen Kinder daher ebensowenig wie eine antragsgemäße Erledigung in Betracht käme. In der hierauf vom Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung zur Nachlaßabhandlung vom 21. August 1986 (also 9 Tage, ehe der jüngste Sohn sein 19. Lebensjahr vollendete) erklärte die Witwe, sie habe ihren Hälfteanteil an den ehemals gütergemeinschaftlichen Liegenschaften dem zweitältesten Sohn übergeben und gleichzeitig auf ihr Erbrecht verzichtet, damit der zweitälteste Sohn auf die günstigste Art, insbesondere kosten- und gebührenmäßig, Alleineigentümer des Erbhofes werde; die Pflichtteilsberechnung entspreche voll der Zielsetzung des Anerbengesetzes. Alle Beteiligten beharrten daher auf der vom Abhandlungsgericht abgelehnten Pflichtteilsberechnung und auf ihren bereits gestellten Anträgen.

Das Abhandlungsgericht sprach hierauf mit seinem Beschluß vom 30. Oktober 1986 aus, daß der Antrag, gemäß § 11 AnerbenG die vergleichsweise vorgenommene Festlegung des Übernahmspreises in der Höhe von 800.000 S zur Kenntnis zu nehmen und hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, abgewiesen werde.

Das Rekursgericht hat dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des erbserklärten Erben nicht stattgegeben.

Beide Vorinstanzen erkannten übereinstimmend, daß § 8 Abs 3 AnerbenG infolge des Erbverzichtes der Witwe nicht anwendbar sei und deshalb die sondergesetzlichen Erbteilungsregelungen nicht zur Pflichtteilsbemessung herangezogen werden könnten.

Der erbserklärte Erbe ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen offenbarer Gesetz- und Aktenwidrigkeit mit dem Abänderungsantrag an, die vergleichsweise vorgenommene Festlegung des Übernahmspreises zur Kenntnis zu nehmen und hinsachtlich der minderjährigen Kinder pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist in Ansehung der Pflichtteilsausweisung zulässig und berechtigt, im übrigen aber mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.

Dem Erblasser stand das gütergemeinschaftliche Eigentumsrecht an Liegenschaften eines behausten landwirtschaftlichen Betriebes in Oberösterreich zu. Unter der Voraussetzung der Ertragsfähigkeit des Betriebes innerhalb der Grenzen des § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG wäre die Erbhofeigenschaft nach § 1 Abs 1 AnerbenG zusbtjahen. Die sondergesetzlichen Erbteilungsregelungen fänden aber nur unter der Voraussetzung des § 8 Abs 3 AnerbenG Anwendung. Die Vorinstanzen haben dies im Hinblick auf den von der Witwe zugunsten ihres zweitältesten Sohnes erklärten Erbverzichtes verneint. In dieser Beurteilung ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erkennen. § 8 Abs 3 AnerbenG knüpf daran an, daß durch die Vollziehung des Erbvertrages der überlebende Ehegatte Alleineigentümer zumindestens der wesentlichen Teile des Erbhofes werde. Die Folgerung der Vorinstanzen, daß die Witwe dies durch ihre Verzichtserklärung vereitelte, ist alles andere als unschlüssig. Die Rechtsmittelausführungen zu dem der erbvertraglichen und letztwilligen Berufung gegenüber gestellten Fall einer ausschließlich testamentarischen Berufung mit der aus § 8 Abs 1 und 2 AnerbenG gezogenen Folgerung, daß hier der Umstand der letztwilligen Anordnung des Erblassers zugunsten des überlebenden Ehepartners für die Anwendung der sondergesetzlichen Erbteilungsregelungen hinreiche, übergeht den aus § 8 Abs 4 AnerbenG abzuleitenden Grundsatz, daß die sondergesetzlichen Erbteilungsvorschriften nur demjenigen zustatten kommen, der aus einem erbrechtlichen Titel den Hof als Anerbe übernimmt. Nun läßt zwar § 1278 ABGB unzweifelhaft erkennen, daß die Rechtsstellung aus einer angefallenen Erbschaft einer rechtsgeschäftlichen Übertragung zugänglich ist, dies trifft aber auf das von persönlichen Eigenschaften abhängige anerbenrechtliche Hofübernahmsrecht nicht in gleicher Weise zu.

Sind also gegen die rechtliche Beurteilung, daß die anerbenrechtlichen Erbteilungsvorschriften mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 8 AnerbenG unanwendbar seien, keine schlüssigen Ableitungen einer offenbaren Gesetzwidrigkeit ausgeführt, ist der Revisionsrekurs insoweit zurückzuweisen, als er sich gegen die Bestätigung der Abweisung eines angenommenen Antrages wendet, gemäß § 11 AnerbenG eine vergleichsweise Bestimmung des Übernahmspreises mit 800.000 S zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Verweigerung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Festlegung des Übernahmspreises (als Pflichtteilsbemessungsgrundlage) hat das Abhandlungsgericht auf den Antrag des erbserklärten Erben reagiert, den Pflichtteilsausweis für erbracht anzusehen. Der erbserklärte Erbe erachtete die Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister, also auch seiner beiden minderjährigen, durch die vertragliche Bestimmung anhand des zugrundegelegten Übernahmspreises und die Vereinbarung über die Pfandbestellung angemessen ermittelt und sichergestellt. Das Abhandlungsgericht genehmigte die vorgeschlagene Regelung der Pflichtteilsansprüche der minderjährigen Kinder nicht. Es hat daher der Sache nach den Antrag des erbserklärten Erben, den Pflichtteilsausweis als erbracht anzusehen, abgewiesen. Durch eine derartige, die Einantwortung im Sinne der Erbserklärung hindernde Entscheidung ist der erbserklärte Erbe beschwert. Ihm kommt nicht bloß die Stellung eines Vertragspartners der pflegebefohlenen Vertragsteile zu und er ist daher zum Rekurs berechtigt. Der erbserklärte Erbe wendet sich mit seinen Rechtsmittelausführungen dagegen, daß die Vorinstanzen den Übernahmspreis nicht als Pflichtteilsbemessungsgrundlage anerkannt haben. Nach den Ausführungen zur teilweisen Rechtsmittelzurückweisung ist von der Unanwendbarkeit des Anerbengesetzes und insbesondere seiner §§ 11 und 17 auszugehen. Für die Vorinstanzen war damit offenkundig auch entschieden, daß der Pflichtteilsberechnung kein hinter dem Verkehrswert zurückbleibender Übernahmspreis zugrundegelegt werden dürfte. Bei dieser Beurteilung haben die Vorinstanzen offensichtlich das der Witwe eingeräumte Aufgriffsrecht außer Ansatz gelassen und damit ihre Beurteilung der vergleichsweisen Regelung der Pflichtteilsansprüche auf einer derart eingeschränkten Grundlage getroffen, daß darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen ist.

Zum Aufgriffsrecht sind die grundsätzlichen, vom erkennenden Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1986, 6 Ob 12/86, ausgeführten Erwägungen voranzustellen:

Der Erblasser hatte gemeinsam mit seiner nunmehrigen Witwe gütergemeinschaftliches Eigentum an einer oberösterreichischen bäuerlichen Wirtschaft. Der Todesfall beendete die Gütergemeinschaft unter Lebenden und führte zu einer Teilung des Gemeinschaftsgutes nach ehegüterrechtlichen Regelungen. Soweit dabei Vereinbarungen der Ehegatten zu beachten waren, bestimmen diese, was aus dem Gemeinschaftsgut, gegebenenfalls auch unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form, in das nach erbrechtlichen Grundsätzen abzuhandelnde Vermögen des Verstorbenen fällt. Als Bestandteil des Vertrages über die bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft ginge ein dem überlebenden Teil eingeräumtes Recht, den Anteil des Verstorbenen am Gütergemeinschaftsgut um eine bestimmte oder doch bestimmbare Gegenleistung an sich zu lösen (Aufgriffsrecht) vom Inhalt her den erbrechtlichen Zuweisungen vor.

Bei einer Zusammenfassung der Ehepakte über eine Gütergemeinschaft unter Lebenden und über einen Erbvertrag verbunden mit einem wechselseitigen Testament aus demselben Anlaß, zu einem einheitlichen Gesamtzweck in einem (Notariats-)Akt muß im Zweifel ein dem anderen Ehegatten eingeräumtes Aufgriffsrecht als Teilungsvorschrift für die Auseinandersetzung des Gütergemeinschaftsgutes verstanden werden, weil mangels gegenteiligen Anhaltspunktes unterstellt werden müßte, daß das Aufgriffsrecht auch in dem im § 1266 vorletzter Satz ABGB behandelten Fall zustehen sollte.

Für den zur Entscheidung vorliegenden Fall ist weiter zu erwägen:

Ein bereits akut gewordenen Aufgriffsrecht ist in seinem rein vermögensrechtlichen Gehalt grundsätzlich veräußerlich (vgl. die Qualifikation durch Petrasch in Rummel ABGB § 1249 Rz 6 Absatz 1 letzter Satz für den Regelfall als Option). Die Witwe hatte es daher ungeachtet ihres Erbverzichtes zugunsten des zweitältesten Sohnes selbst ausüben oder einem anderen übertragen können, insbesondere ihrem zweitältesten Sohn (sei es gleichzeitig mit dem ihr angefallenen Erbrecht, sei es unabhängig davon).

Käme dem Alleinerben zufolge Abtretung eines der Witwe zugestandenen Aufgriffsrechtes die Befugnis zu, die Verlassenschaft oder wesentliche Teile daraus um einen unter dem Verkehrswert liegenden Preis an sich zu lösen, so daß bei Ausübung eines solchen vertraglichen Aufgriffsrechtes in die Verlassenschaft nicht die Sache, sondern an ihrer Statt nur noch der Übernahmspreis verbliebe, könnte auch nur dieser Grundlage der Pflichtteilsberechnung sein. Mangels gegenteiligen Parteiwillens müßte ein durch Vereinbarungen und allenfalls durch gerichtliche Schätzung zu bestimmender Übernahmswert für eine bäuerliche Liegenschaft in ergänzender Vertragsauslegung am anerbenrechtlichen Übernahmspreis gemessen werden (vgl. Welser in Rummel ABGB § 550 Anh Rz 13). Ehe also vom Standpunkt der pflegebefohlenen Pflichtteilsberechtigten über die Angemessenheit der vertraglichen Pflichtteilsregelung befunden werden kann, bedarf es im dargelegten Sinne einer Erörterung der Sachverhaltsgrundlagen mit den Beteiligten und einer rechtlichen Würdigung insbesondere folgender Fragen:

Welchen konkreten Sinn hatten die Ehegatten übereinstimmend bei der Vereinbarung des Aufgriffsrechtes im Sinne des Notariatsaktes vom 10. September 1959 zugrundegelegt, allenfalls welcher Sinn muß als vereinbart gelten?

Hat die Witwe auf die Ausübung des Aufgriffsrechtes verzichtet oder hat sie es - allenfalls schlüssig - ihrem zweitältesten Sohn übertragen?

Wonach sollte sich nach dem tatsächlichen oder dem zu ergänzenden Parteiwillen der Übernahmswert im Falle der Ausübung des Aufgriffsrechtes bestimmen?

Mußten und müssen die durch den besonderen Sachwalter vertretenen minderjährigen Kinder bei der Regulierung ihrer Pflichtteilsansprüche mit dem erbserklärten Alleinerben damit rechnen, daß wegen eines vertraglichen Aufgriffsrechtes der Pflichtteilsberechnung ein hinter dem Verkehrswert zurückbleibender Übernahmswert zugrundegelegt werde?

Erst nach Abklärung dieser Fragen ist eine dem Fürsorgegebot gerecht werdende Beurteilung denkbar, ob die vertragliche Regelung der Pflichtteilsansprüche der minderjährigen Kinder unangemessen erscheint und die Pflegebefohlenen deshalb letztlich dem Risiko eines Rechtsstreites ausgesetzt werden sollten.

Zur Behebung der dargelegten Feststellungsmängel bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz, die nach Klärung der aufgeworfenen Fragen neuerlich über die Genehmigung der Pflichtteilsregelung in Ansehung der minderjährigen Tochter des Erblassers zu befinden und danach gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 162 AußStrG zu treffen haben wird.

In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die angefochtene Rekursentscheidung und der Beschluß erster Instanz in Ansehung der Aussprüche über die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung über die Pflichtteilsbestimmung aufzuheben; die Verlassenschaftssache war zur Fortsetzung der Abhandlung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Anmerkung

E10756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00011.87.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19870326_OGH0002_0060OB00011_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten