Norm
MRG §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes liegt vor, wenn das Bestandobjekt zu 6/7 als Betriebsstätte für eine Bauunternehmung und zu 1/7 als Dienstwohnung für Beschäftige verwendet werden soll.Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes liegt vor, wenn das Bestandobjekt zu 6/7 als Betriebsstätte für eine Bauunternehmung und zu 1/7 als Dienstwohnung für Beschäftige verwendet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011