RS OGH 1991/10/29 11Nds147/86 (11Ns20/86), 14Os141/87, 11Ns22/90, 11Os98/91 (11Os100/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
beobachten
merken

Rechtssatz

"Befangenheit" liegt nur vor, wenn ein Richter an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt und nicht jederzeit bereit ist, auch einer vorläufig gewonnenen Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls auch Rechnung zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096961

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_011NDS00147_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten