RS OGH 2019/3/25 14Ob136/86, 1Ob30/91, 2Ob20/92, 1Ob4/93, 1Ob501/96, 8ObA166/98i, 7Ob8/17b, 8Ob27/19

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Veröffentlicht am 04.11.1986
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Rechtssatz

Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen Paragraph 879, ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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