RS OGH 2023/7/13 7Ob684/86; 9Ob279/97p; 2Ob183/98w; 8ObA213/01h; 9ObA106/05m; 3Ob275/08z; 9ObA111/11

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §530 Abs1 Z7 G2
AußStrG 2005 §73
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Zwei einander widersprechende Entscheidungen des OGH (nicht über denselben Anspruch) vermögen nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Zwei einander widersprechende Entscheidungen des OGH (nicht über denselben Anspruch) vermögen nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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