RS OGH 1986/11/6 6Ob653/86, 10Ob192/98b, 4Ob3/07f, 1Ob105/08k

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

ABGB §928

Rechtssatz

Einem juristischen Laien kann die Unkenntnis von einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen nicht als grobe Fahrlässigkeit und damit als Missachtung eines augenfälligen Mangels vorgeworfen werden, sohin er davon ausgehen durfte, dass die erforderlichen Bewilligungen öffentlichen Rechtes vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018544

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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