RS OGH 1986/11/12 3Ob106/86

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Norm

EO §79
Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen Art16
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Die im § 79 EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitikeit ist durch das am 60. Tage nach der im Art 16 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkraftreten diese multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Dem steht auch nicht Art 540 Z 4 der Türkischen ZPO nicht entgegen.Die im Paragraph 79, EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitikeit ist durch das am 60. Tage nach der im Artikel 16, des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkraftreten diese multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Dem steht auch nicht Artikel 540, Ziffer 4, der Türkischen ZPO nicht entgegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl 1961/294)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002318

Dokumentnummer

JJR_19861112_OGH0002_0030OB00106_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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