TE OGH 1986/11/12 3Ob106/86

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. mj. Coskun K***, geboren am 18.9.1970, und 2. mj. Mehmet K***, geboren am 6.5.1972, beide Halkevi Sok 6/22, Trabzon, Türkei, beide vertreten durch die Mutter Fatma K***, Halkevi Sok 6/22, Trabzon, Türkei, diese vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Salih K***, Riter-Waldauf-Straße 13, 6112 Wattens, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen der Hereinbringung des Unterhaltes, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30. September 1986, GZ. 6 R 282/86-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juli 1986, GZ. 5 Nc 563/86-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Zivilfriedensgericht in Trabzon, Türkei, entschied am 8.7.1985 zu 1985/627 auf Grund der am 23.10.1984 erhobenen Klage, daß der Verpflichtete seinen hier betreibenden minderjährigen 1970 und 1972 geborenen Kindern ab der Klageerhebung monatlich TL 30.000,-- je Kind Unterhalt zu leisten hat, und bestätigte am 14.2.1986, daß die Entscheidung an den Unterhaltsverpflichteten am 13.12.1985 ordnungsgemäß zugestellt wurde und seit dem 22.12.1985 rechtskräftig ist, weil keine rechtzeitige Berufung eingelegt wurde. Die durch die Mutter vertretenen Kinder haben nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956, BGBl. 1969/316, dem die Türkei als Vertragsstaat beigetreten ist (BGBl. 1971/452), bei der Übermittlungsstelle in der Türkei, wo sich die Kinder befinden, den Antrag gestellt, ihren Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen (Art.3 Abs.1 des New Yorker Unterhaltsschutzabkommens). Der nach § 6 Abs.4 des Bundesgesetzes BGBl.1969/317 für die Kinder bestellte Vertreter beantragte beim Erstgericht, den Kindern auf Grund der Entscheidung des Türkischen Gerichtes zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes für 20 Monate seit dem 23.10.1984 von TL 600.000,-- je Kind und der ab dem 1.7.1986 fällig werdenden Monatsbeträge von TL 30.000,-- je Kind die Exekution durch Pfändung der Dienstbezüge nach dem § 294 a EO zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Dem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs des Verpflichteten gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 78 EO, sowie § 528 Abs.2 und § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Rekursgericht führte aus, daß nach § 84 EO die in einem Staatsvertrag über die Gewährung der Exekution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer exekutionsfähiger Akte und Urkunden enthaltenen Anordnungen maßgebend seien, daß hier aber nicht das Übereinkommen vom 22.6.1930, BGBl. 1932/90 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungsrechtshilfe sondern das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958, BGBl. 1961/294 (Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen) Anwendung finde, das auch von der Türkei ratifiziert wurde (BGBl. 1973/411). Es gehe nämlich um die Voraussetzungen, unter denen die im Aufenthaltsstaat der Kinder, die unverheiratet seien und das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, ergangene Unterhaltsentscheidung in dem anderen Staat anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sei. Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen seien nach Art.3 Z 2 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens auch die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig. Die Türkei habe nach Art.13 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens bekanntgegeben, daß dort die zuständigen Behörden zur Fällung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die Zivilfriedensgerichte (Sulh Hukuk Mahkemesi) und die Zivilgerichte Großer Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi) seien (BGBl. 1973/411). Der Versagungsgrund des Art.2 Abs.1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens liege nicht vor, weil das türkische Gericht, das die Unterhaltsentscheidung erließ, nach Art.3 Z 2 des Übereinkommens zuständig gewesen sei. Nach den vorgelegten Urkunden sei dem Unterhaltspflichtigen die Klage samt der Ladung zu der für den 17.4.1985 anberaumten Verhandlung am 4.12.1984 zu eigenen Handen zugestellt worden. Die Entscheidung trage auch die Bestätigung des türkischen Gerichtes, daß sie seit dem 22.12.1985 rechtskräftig sei. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der Unterhaltsentscheidung nach Art.2 Z 1 bis 3 und nach Art.4 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens seien erfüllt. Daß in der Unterhaltsentscheidung die Mutter Fatma K*** als Klägerin bezeichnet sei, ändere nichts daran, daß zur Durchsetzung des ihnen zuerkannten Unterhaltsanspruches die Kinder berechtigt seien, für die ihre Mutter nach Inhalt der Unterhaltsentscheidung als gesetzlicher Vertreter aufgetreten sei, auch wenn sie zugleich eigene Unterhaltsansprüche geltend machte. Der Unterhaltsverpflichtete sei verurteilt worden, seinen Kindern ab Klageerhebung je TL 30.000,-- monatlich an Unterhalt zu leisten. Nach Art.7 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens sei die Vollstreckung daher sowohl wegen der bereits fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden Zahlungen zu bewilligen, doch könne der Verpflichtete den in fremder Währung geschuldeten Unterhalt auch in Schillingwährung nach dem zur Zeit der Zahlung maßgebenden Kurswert leisten.

Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der nach § 83 Abs.3 EO, § 78 EO, § 528 Abs.2 ZPO und § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässige Revisionsrekurs des Verpflichteten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde, und dem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der Einwand des Verpflichteten, daß ungeachtet des Beitrittes der Türkei zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.April 1958, BGBl. 1961/294, das in Österreich mit dem 1.1.1982 in Kraft getreten ist, durch die nach Mitteilung der Niederländischen Regierung am 27.4.1973 erfolgte Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch die Türkei (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20.7.1973 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern BGBl. 1973/411; Art.15 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens BGBl. 1961/294) die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet sei, weil Art.540 Z 4 der Türkischen Zivilprozeßordnung in der Türkei so ausgelegt werde, daß auch ausländische Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhalt den Personen- oder Familienstand betreffen und daher nach Art.18 Z 7 des Übereinkommens vom 22.6.1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungsrechtshilfe BGBl. 1932/90 nicht zu vollstrecken seien (Heller-Berger-Stix 876), versagt. Die im § 79 EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitigkeit ist durch das am 60.Tage nach der im Art.16 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkrafttreten dieses multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Es ist nämlich davon auszugehen, daß sich jeder Vertragsstaat an die eingegangenen Verpflichtungen hält. Nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen, das Österreich und die Türkei als Vertragsstaaten ratifiziert haben, sind Entscheidungen über Begehren, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die in einem vertragschließenden Staat ergangen sind, in dem anderen vertragsschließenden Staat ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn die im Art.2 des Übereinkommens genannten Voraussetzungen vorliegen und die im Art.4 angeführten Urkunden beigebracht sind. Damit ist sichergestellt, daß die Gegenseitigkeit von allen Vertragsstaaten beachtet wird, weil sie eben im Sinne des § 79 EO durch das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen verbürgt ist. Soweit sich der Revisionsrekurswerber auf den veröffentlichten Rechtssatz aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.10.1977, 9 R 147/77, in EFSlg. 30.610 beruft und meint, auch dort sei die Vollstreckung eines in der Türkei ergangenen Urteils wegen Fehlens der Gegenseitigkeit abgelehnt worden, obwohl die Türkei bereits das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen ratifiziert hatte, ist zu bemerken, daß in dem dieser zweitinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall über den Unterhaltanspruch des minderjährigen türkischen Kindes das Urteil am 4.5.1973 gefällt worden war und daher das Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen nach seinem Art.12 nicht anzuwenden war, weil das Übereinkommen auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten (Türkei: 25.6.1973) ergangen sind, keine Anwendung findet (ZfRV 1974, 143 mit Besprechung von Hoyer). Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß alle Voraussetzungen für die Anerkennung und die Vollstreckung des über den Unterhaltsanspruch der unverheirateten Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Vertragsstaat Türkei ergangenen Urteils des Zivilfriedensgerichtes (Sulh Hukuk Mahkemesi = Bezirksgericht) in Trabzon vom 8.7.1985 vorliegen, weil eine Ausfertigung der Entscheidung und die Urkunden vorliegen, aus denen sich ergibt, daß dem Unterhaltsschuldner die das Verfahren einleitende Ladung für den 17.4.1985 am 4.12.1984 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden war (Art.3 Z 1 und Z 3 des Übereinkommens), nach Art.3 Abs.2 des Übereinkommens die Behörden des Staates, in dessen Gebiet die Unterhaltsberechtigten im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zuständig waren (Art.2 Z 1 des Übereinkommens) und auch der Versagungsgrund nach Art.2 Z 2 2.Halbsatz des Übereinkommens nicht vorliegt. Der säumige Unterhaltsschuldner hatte von dem Verfahren Kenntnis und ausreichend Zeit, für seine "Verteidigung" (= Beteiligung am Unterhaltsprozeß) vorzusorgen. Er meint, es lägen keine Urkunden vor, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, daß die Bestätigung der Rechtskraft den im Art.4 Z 2 des Übereinkommens geforderten urkundlichen Nachweis der Vollstreckbarkeit ersetzt, wenn nichts darauf hinweist, daß der rechtskräftig erteilte Leistungsauftrag dennoch nicht vollstreckbar ist. Nach Art.2 Z 3 des Übereinkommens ist eine Voraussetzung der Anerkennung und Vollstreckung der Unterhaltsentscheidung, daß sie in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat. Der hier nicht in Betracht kommende Fall der trotz Anfechtbarkeit möglichen Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen und vorläufiger Maßnahmen ist nicht zu erörtern. Die auf der Urteilsausfertigung erteilte Bestätigung, daß die Entscheidung seit dem 22.12.1985 rechtskräftig ist, reicht als urkundlicher Nachweis der Vollstreckbarkeit aus (RZ 1985/79). Damit ist den Erfordernissen auch des Art.2 Z 3 und des Art.4 Z 2 des Übereinkommens Genüge getan. Die Prüfung des Exekutionsantrages beschränkt sich nach Art.5 des Übereinkommens auf die im Art.2 genannten Voraussetzungen und die im Art.4 aufgezählten Urkunden.

Aber auch inhaltlich ist die Exekutionsbewilligung für den sich aus der Unterhaltsentscheidung des türkischen Gerichtes ergebenden vollstreckbaren Unterhaltsanspruch berechtigt. Es ist nicht zweifelhaft, daß in diesem Urteil dem Verpflichteten die Leistung des monatlichen Unterhaltsbetrages von je 30.000 TL (= türkische Pfund) für die Kinder zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin auferlegt ist. Ob das Begehren, das zu der Entscheidung geführt hat, von der für die Kinder (als Vormund) eingeschrittenen Mutter erhoben wurde oder als Klägerin allein die Mutter auftrat, ist einer Prüfung entzogen, weil eine sachliche Nachprüfung, ob das Unterhaltsurteil nach dem Verfahrensrecht des Entscheidungsstaates richtig zustande kam, nach Art.2 Einleitungssatz des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens nicht stattzufinden hat. Der Entscheidung ist aber zu entnehmen, daß die Mutter für sich und die Kinder einschritt. Nach dem Spruch der Entscheidung steht der Anspruch den Kindern zu. Nur sie können daher die Durchsetzung ihres Anspruches mittels Exekution betreiben. Auch dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.

Mit dem Hinweis auf die von ihm vorgelegte Übersetzung des Titels aus der türkischen in die deutsche Sprache wiederholt der Revisionsrekurswerber schließlich seinen gegen die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts erhobenen Einwand, in seiner Übersetzung finde sich der Zusatz, daß die Unterhaltsbeträge "ab Klagserhebung" zu leisten seien, im Gegensatz zu der dem Gericht vorliegenden Übersetzung nicht. Daß die vom Verpflichteten vorgelegte Übersetzung des Urteilsspruches durch den gerichtlich beeideten Dolmetsch für die türkische Sprache Mag.Kudret C*** in Innsbruck: "Der Angeklagte ist schuldig, für die Frau 50.000,-- TL für die Kinder pro Person 30.000 TL als Summe 110.000,-- Alimente zu zahlen" frei und unvollständig ist, ergibt sich schon aus der Vergleichung mit dem in türkischer Sprache verfaßten Original der Urteilsausfertigung, in der etwa auch das Geburtsjahr der Kinder angeführt ist. Die "sinngemäße" Übersetzung des Originaltextes: "Wie in der Begründung oben erklärt wurde, hat der Beklagte für seine Ehefrau-Klägerin monatlich Unterhalt in Höhe von 50.000 TL, für den Coscun, geb. 1970, den monatlichen Unterhalt in Höhe von 30.000,-- TL und für den Mehmet, geb. 1970 monatlichen Unterhalt in Höhe von 30.000 TL zusammen den monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 110.000 TL zu zahlen natürlich ab Klagserhebung. Der Antrag auf mehreren Unterhalt wird hiermit abgelehnt" entspricht schon von den Zahlenangaben her eher dem Originaltext. Es ist dem Titel durchaus mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die vollstreckbare Unterhaltsverpflichtung mit dem Tag der Erhebung der Unterhaltsklage am 23.10.1984 einsetzt:

Die Übersetzung: "ab Klagserhebung" findet in den im Original enthaltenen Worten "dava tarihinden itibaren" (= ab Klagszeitpunkt) ihre Deckung (Heuser-Sevket, Türkisch-deutsches Wörterbuch 5 , 129). Der als Beginn der Unterhaltsverpflichtung festgesetzte Zeitpunkt der Erhebung der Klage ist in der Unterhaltsentscheidung mit dem 23.10.1984 bezeichnet. Die Exekutionsbewilligung entspricht daher auch insoweit dem im Inland zu vollstreckenden Anspruch der betreibenden Parteien auf Grund der im Aufenthaltsstaat ergangenen Entscheidung der zuständigen Behörde über den Unterhaltsanspruch der Kinder.

Der Revisionsrekurs kann deshalb keinen Erfolg haben. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Verpflichtete nach § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.

Anmerkung

E09570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00106.86.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19861112_OGH0002_0030OB00106_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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