RS OGH 1986/11/12 3Ob625/86, 3Ob120/86, 9Ob1583/94, 7Ob603/94, 5Ob142/02x, 6Ob19/03t, 5Ob76/19s, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1986
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIC
ZPO §500 Abs4 IV
ZPO §501

Rechtssatz

Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. Hat jedoch das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, dann (aber nur dann) kommt die Bestimmung des § 500 Abs 2 ZPO zum Tragen, daß das Gericht zweiter Instanz nicht an die Geldsumme gebunden ist, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Hier steht es dem Gericht zweiter Instanz grundsätzlich frei, den Wert abweichend von der Bewertung des Klägers selbständig zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 625/86
    Entscheidungstext OGH 12.11.1986 3 Ob 625/86
    Veröff: SZ 59/198
  • 3 Ob 120/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 3 Ob 120/86
    Veröff: EvBl 1987/110 S 401
  • 9 Ob 1583/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 Ob 1583/94
    Vgl auch; nur: Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. (T1)
  • 7 Ob 603/94
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 603/94
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 142/02x
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 142/02x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 19/03t
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 19/03t
    Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T2)
  • 5 Ob 76/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 76/19s
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 80/20b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 Ob 80/20b
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042584

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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