RS OGH 2022/5/25 14Ob193/86, 9ObA8/93 (9ObA9/93), 9ObA65/97t, 9ObA36/05t, 8ObA27/22m

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Veröffentlicht am 18.11.1986
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Norm

AngG §27 Z3 E3
GewO 1859 §82 lite
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund nach § 82 lit e GewO 1859 setzt jedoch - ebenso wie der ähnliche Tatbestand des § 27 Z 3 erster Fall AngG (Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens) voraus, daß bereits ein Nebengeschäft tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Gründung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebes reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus (gegen Krejci in Rummel).Der Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera e, GewO 1859 setzt jedoch - ebenso wie der ähnliche Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer 3, erster Fall AngG (Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens) voraus, daß bereits ein Nebengeschäft tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Gründung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebes reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus (gegen Krejci in Rummel).

Entscheidungstexte

Schlagworte

wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Betriebsgründung, Unternehmensgründung, Konkurrenzgeschäfte, Konkurrenzverbot, Nebenbetätigung, Hilfsarbeiter, Arbeiter, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029445

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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