RS OGH 1986/11/19 8Ob527/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

ABGB §785
ABGB §956

Rechtssatz

Zwischen einer gewöhnlichen Schenkung unter Lebenden einerseits und einer Schenkung auf den Todesfall andererseits besteht insoferne ein erheblicher Unterschied, als die gewöhnliche Schenkung dem Schenker den Genuß des geschenkten Gegenstandes sofort entzieht, während ihm dieser Genuß bei der Schenkung auf den Todesfall bis zu seinem Tod verbleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012927

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00527_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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