Norm
ABGB §551Rechtssatz
Der Noterbe muß sich in analoger Anwendung des § 787 Abs 2 ABGB die durch die Ausschlagung der Erbschaft bewirkte einseitige unentgeltliche Zuwendung auf den Schenkungspflichtteil anrechnen lassen.Der Noterbe muß sich in analoger Anwendung des Paragraph 787, Absatz 2, ABGB die durch die Ausschlagung der Erbschaft bewirkte einseitige unentgeltliche Zuwendung auf den Schenkungspflichtteil anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020