RS OGH 1986/11/26 7Ob662/86, 7Ob704/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1986
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Norm

ABGB §1096 A2
MRG §3

Rechtssatz

Der Mieter muß Maßnahmen und Arbeiten zur Instandhaltung und Instandsetzung dulden. Der Vermieter hat den Mieter von bevorstehenden Reparaturarbeiten zu verständigen, da mit dieser Vorsorge gegen eine Verschmutzung des Bestandobjektes treffen kann. Ist mit der mit der Durchführung der Reparaturarbeit verbundenen Staubentwicklung und Schmutzentwicklung aber auch die Gefahr eines Schadens für Sachen des Mieters gegeben, hat der Vermieter den Mieter auch zu warnen. Unterläßt der Vermieter die Verständigung oder die nach den Umständen gebotene Warnung, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Auch in Ansehung dieser Vertragspflicht hat der Vermieter für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021245

Dokumentnummer

JJR_19861126_OGH0002_0070OB00662_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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