Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Ist der Treuhänder Hypothekargläubiger, ist die Forderungsabtretung im Rahmen des Treuhandverhältnisses dergestalt zulässig, daß der Treuhänder als Zedent berechtigt/verpflichtet bleiben soll, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und eine erhaltene Leistung abzuliefern ( "abgeschwächte Abtretung" ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010455Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0030OB00519_8600000_003