Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Beim Kreditkonsortium wird in der Regel Treuhand angenommen, wenn einer der Beteiligten im Außenverhältnis dazu bestimmt ist, das Rechtsverhältnis im eigenen Namen zu begründen und die daraus entspringenden Rechte geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010454Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0030OB00519_8600000_002