RS OGH 2006/4/20 5Ob64/86, 5Ob41/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1986
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Norm

MRG §17 Abs2
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Nach § 17 Abs 2 MRG sind Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) von der Gesamtnutzfläche abzuziehen, gleichgültig, ob sie - sei es als Wohnung, sei es als Geschäftslokal - genützt werden (können) oder nicht.Nach Paragraph 17, Absatz 2, MRG sind Wandstärken und die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) von der Gesamtnutzfläche abzuziehen, gleichgültig, ob sie - sei es als Wohnung, sei es als Geschäftslokal - genützt werden (können) oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069956

Dokumentnummer

JJR_19861209_OGH0002_0050OB00064_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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