Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß § 896 ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.Die Verjährung des Regreßanspruches gemäß Paragraph 896, ABGB beginnt erst dann, wenn die Ersatzpflicht des Regreßberechtigten rechtskräftig feststeht oder er schon (früher) Zahlung geleistet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019