RS OGH 1986/12/16 14Ob202/86 (14Ob203/86), 1Ob31/94, 8ObS241/00z, 8ObA28/09i, 9ObA155/13d, 6Ob72/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
beobachten
merken

Norm

ZPO §190 A

Rechtssatz

Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 202/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 14 Ob 202/86
  • 1 Ob 31/94
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 31/94
  • 8 ObS 241/00z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObS 241/00z
    Beisatz: Hier: Unterbrechung einer Sozialrechtssache wegen Anhängigkeit einer präjudiziellen Arbeitsrechtssache. (T1)
  • 8 ObA 28/09i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 28/09i
    Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens. (T2)
  • 9 ObA 155/13d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 155/13d
  • 6 Ob 72/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 72/18h
    Vgl auch; Beisatz: Die Verhandlung ist, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern vielmehr eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben. Die Unterbrechung mus also ausnahmsweise tunlich sein. Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Lässt sich dagegen die Vorfrage ohne nennenswerten zusätzlichen Verfahrensaufwand lösen, bewirkt deren Lösung keine besonderen Komplikationen und kommt dem Verfahren (besondere) Dringlichkeit zu, so hat das Gericht die Klärung der Vorfragen ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst vorzunehmen. (T3)
    Beisatz: Bei der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens besteht kein freies Ermessen, sondern sind die Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG zu berücksichtigen. Aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bei der Ermessensausübung nicht viel Spielraum. (T4)
    Veröff: SZ 2018/54
  • 6 Ob 236/20d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 236/20d
    Vgl; Beisatz: Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO ist - wenn in Sondergesetzen keine abweichenden Anordnungen vorgesehen sind - fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit. (T5)
  • 9 Ob 72/21k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 72/21k
  • 10 Ob 40/21m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 40/21m
    Beis wie T3
  • 10 Ob 29/21v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 29/21v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten