RS OGH 1986/12/16 4Ob56/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

GehG §17 Abs3
  1. GehG § 17 heute
  2. GehG § 17 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 17 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 17 gültig von 25.04.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  5. GehG § 17 gültig von 12.02.2015 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. GehG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. GehG § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. GehG § 17 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. GehG § 17 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  10. GehG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  11. GehG § 17 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979

Rechtssatz

Die Ersatzruhezeit im Sinne des § 17 Abs 3 GehG muß zu einem Entfall von anderen Dienstzeiten führen, die sonst zu leisten wären. Daraus folgt aber nicht umgekehrt, daß die Ersatzruhezeit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit im Turnus führen muß. Ersatzzeit ist nur ein an die Stelle eines anderen tretender gleich langer Zeitraum. Die Ersatzruhezeit muß also nur einmal im Abrechnungszeitraum des Schichtturnus zu einem Entfall sonstiger Dienststunden führen. Sieht hingegen, wie es eher die Regel sein wird, schon der Turnusplan anstelle jedes Sonntagsdienstes einen entsprechenden freien Tag in derselben oder in der Folgewoche vor, so ist schon dieser Ruhetag ersatzweise gewährt.Die Ersatzruhezeit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, GehG muß zu einem Entfall von anderen Dienstzeiten führen, die sonst zu leisten wären. Daraus folgt aber nicht umgekehrt, daß die Ersatzruhezeit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit im Turnus führen muß. Ersatzzeit ist nur ein an die Stelle eines anderen tretender gleich langer Zeitraum. Die Ersatzruhezeit muß also nur einmal im Abrechnungszeitraum des Schichtturnus zu einem Entfall sonstiger Dienststunden führen. Sieht hingegen, wie es eher die Regel sein wird, schon der Turnusplan anstelle jedes Sonntagsdienstes einen entsprechenden freien Tag in derselben oder in der Folgewoche vor, so ist schon dieser Ruhetag ersatzweise gewährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059688

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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