Norm
AusfFG 1981 §5Rechtssatz
Dem Bund, vertreten durch die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, steht es im Rahmen der Bonitätsprüfung nach § 5 frei, Sicherheiten zu fordern bzw mangels solcher eine Haftungsübernahme abzulehnen.Dem Bund, vertreten durch die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, steht es im Rahmen der Bonitätsprüfung nach Paragraph 5, frei, Sicherheiten zu fordern bzw mangels solcher eine Haftungsübernahme abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051603Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0020OB00628_8500000_002