TE OGH 1986/12/16 2Ob628/85

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. A. S*** & Co., 6430 Ötztal-Bahnhof, Olympiastraße 10, vertreten durch Dr.Walter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 350.000 S s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.April 1985, GZ 6 R 69/85-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.Dezember 1984, GZ 6 Cg 65/84-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 14.781,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.081,95 S Umsatzsteuer und 2.880 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat von der beklagten Partei eine Garantieerklärung nach den Bestimmungen des Ausfuhrförderungsgesetzes BGBl. 1981/215 (Länderrahmengarantie vom 10. Dezember 1981 mit Deckungsbeginn 1.Oktober 1981 und Einzelgenehmigung vom 7.Jänner 1982 mit Deckungsbeginn 23.Oktober 1981) erhalten, welche sie hinsichtlich des Klagsbetrages von 350.000 S s.A. mit der Behauptung in Anspruch nimmt, sie habe aus einem Exportgeschäft mit der Firma C*** S.A. in Herblay, Frankreich, zufolge Konkurseröffnung über das Vermögen dieser Firma trotz unverzüglich vorgenommener Eintreibungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des 30 %igen Selbstbehaltes einen Forderungsausfall in dieser Höhe erlitten, dessen Ersatz von der Ö*** K*** AG trotz Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werde.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, weil aus den im einzelnen genannten Gründen ein Haftungsfall nicht gegeben sei. Insbesondere habe die klagende Partei ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht grob schuldhaft verletzt und nicht alles vorgekehrt, um die R*** Ö*** vor Schaden zu bewahren. Der Höhe nach erscheine die Berechnung des Garantiebetrages ebenfalls unrichtig, bei weiterer Berücksichtigung der der klagenden Partei zugekommenen Zahlungen und Retourwaren ergebe sich zudem ohnehin kein Forderungsausfall. Auch das Zinsenbegehren sei nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe einer Teilabweisung des Zinsenbegehrens. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die beklagte Partei eine auf § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Von den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen erscheinen für das Revisionsverfahren folgende erheblich: Die klagende Partei hat im Sommer 1981 über ihren für Frankreich zuständigen Handelsvertreter Henri Z*** mit der im Jänner 1981 als Aktiengesellschaft gegründeten, mit dem Großhandel in Sanitätswaren befaßten Firma C*** S.A. in Herblay eine Geschäftsverbindung hergestellt. Geschäftsführer dieses Unternehmens war der der klagenden Partei aus früheren Geschäftsverbindungen bekannte Jean Noel G***. Nach einer am 14. August 1981 erfolgten Warenbestellung über ca. 641.000 S holte die klagende Partei beim Kreditschutzverband von 1870 eine Bonitätsauskunft ein. Sie lautete dahin, daß die Geschäftstätigkeit der im Aufbau befindlichen Firma C*** S.A. erst im September 1981 voll anlaufen sollte, ein Urteil über die Bonität noch nicht möglich sei und Kredite daher entsprechende Sicherheiten erforderten. Hierauf verlangte die klagende Partei, daß die von der C*** S.A. zur Zahlung angebotenen Wechsel bis zur Vorlage einer Exportversicherung auch vom Geschäftsführer G*** persönlich als Bürgen unterfertigt würden. Für die die am 14.August 1981 bestellten und am 2.September 1981 ausgelieferten Waren betreffenden Rechnungen 6711 und 6712 vom 31.August 1981 wurde am 1.September 1981 ein Wechsel über 563.817,10 S übermittelt. Noch vor Annahme dieses Wechsels durch die C*** S.A. und den Geschäftsführer G*** wurde dessen ursprünglich mit 30.November 1981 festgesetzte Fälligkeit einvernehmlich auf 15.Jänner 1982 abgeändert. Ein weiterer Teil der vorgenannten Bestellung wurde am 9.Oktober 1981 ausgeliefert und mit Rechnung 6848 vom 8.Oktober 1981 über 77.252,45 S verrechnet. Am 11.September 1981 war eine weitere große Bestellung erfolgt, welche am 18.September 1981 zur Auslieferung kam und mit Rechnung 7001 vom 16.September 1981 über 765.646,47 S und Rechnung 7031 über 3.198,80 S fakturiert wurde. Über diese beiden Rechnungen wurde ein Wechsel vom 16.Oktober 1981 übermittelt, wobei auch hier einvernehmlich die ursprünglich für 31.Dezember 1981 vorgesehene Fälligkeit auf 10.Februar 1981 abgeändert wurde und die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer G*** als Bürgen erfolgte. Am 22.Oktober 1981 lieferte die klagende Partei die restlichen Waren aus den Bestellungen vom 14.August 1981 und 11.September 1981 aus. Auf Empfehlung der I*** F*** Gesellschaft m.b.H., welche die Forderungen der klagenden Partei vorfinanziert hatte, beantragte die klagende Partei am 23.Oktober 1981 bei der Ö*** K*** AG eine Einzelgenehmigung über 1,8 Millionen Schilling für Lieferungen an die Firma C*** S.A. Im entsprechenden Antragsformular wurden zuerst in den Rubriken "Zur Zeit bestehende Forderungen" und "Umsätze im laufenden Jahr" unrichtige Beträge, in der Folge aber jeweils richtig ein Betrag von 1,409.014,93 S eingesetzt. Hierauf erteilte die Ö*** K*** AG am 7. Jänner 1982 eine Einzelgenehmigung über einen Höchstbetrag von lediglich 500.000 S mit 30 %igem Selbstbehalt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, daß diese Einzelgenehmigung Forderungen aus Lieferungen ab dem 23.Oktober 1981 decken sollte. Zwischen dem 23. Oktober 1981 und dem 24.Februar 1982 lieferte die klagende Partei an die Firma C*** S.A. weitere Waren im Gesamtwert von 897.941,80 S. Unter dem Datum 15.Jänner 1982 teilte die I*** F*** Gesellschaft m.b.H. auf Grund ihrer wöchentlichen Computerlisten über Zahlungseingänge den Eingang des Wechsels über 583.817,10 S und unter dem Datum 4.Februar 1982 den Eingang des Wechsels über 738.091,45 S zu den betreffenden Rechnungen mit. Die klagende Partei ging hierauf davon aus, daß die beiden Wechsel fristgerecht eingelöst worden seien. Hinsichtlich weiterer Wechsel bemühte sich die klagende Partei sodann wiederum, die persönliche Haftung des Geschäftsführers G*** zu erreichen, doch lehnte dieser unter Hinweis auf eine zwischenzeitige Kapitalsaufstockung und den bereits normal laufenden Geschäftsbetrieb ab. Erst am 4.März 1982 erfuhr die klagende Partei von der I*** F*** GesmbH, daß die beiden Wechsel nicht eingelöst worden waren. Diese hatte den Wechsel über 587.817,10 S vom 15.Jänner 1982 über die Girozentrale der Französischen Inkassobank vorlegen lassen, worauf ihr die Girozentrale am 25.Jänner 1982 mitteilte, daß laut Fernschreiben der Inkassobank die Überweisung nicht durchgeführt werden könne, weil die Zollpapiere verlorengegangen seien. Sie - Girozentrale - habe aber bereits Duplikate angefordert, werde sich weiter um die Angelegenheit kümmern und zu gegebener Zeit erneut berichten. Weitere Urgenzen bei der Französischen Inkassobank sind dann offenbar erfolglos geblieben. Am 11.März 1982 beauftragte die klagende Partei den französischen Rechtsanwalt Richard N*** mit der Betreibung der beiden Wechselforderungen, erkundigte sich nach den Möglichkeiten der Durchsetzung des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes an den gelieferten Waren und setzte sich mit dem Geschäftsführer G*** in Verbindung. Dieser erklärte, auf Grund eines Bankenstreiks sei augenblicklich keine Zahlung möglich, doch würde die Wechselschuld bis zum 31.März 1982 beglichen werden. Nach einer neuerlichen Urgenz vom 24.März 1982 und der Angabe eines Überweisungsdatums 2.April 1982 wurde der Wechsel über 583.817,10 S am 8.April 1982 aus Mitteln des Bürgen G*** bezahlt. Die Firma C*** S.A. war bereits im April 1982 zahlungsunfähig. Anfang April 1982 wurde durch Henri Z*** der bei der Firma C*** S.A. befindliche Warenbestand der klagenden Partei inventarisiert, die Rücklieferung erfolgte am 5.Juli 1982. Sämtliche Retourwaren stammten aus Lieferungen vor dem 23.Oktober 1982, die Gutschriften hiefür betrugen 224.943,07 S und 65.835,70 S. Zufolge der anwaltlichen und weiteren Interventionen leistete der Bürge G*** sodann Teilzahlungen von 380.000 S, 120.000 S und 13.143,38 S mit der ausdrücklichen Zahlungswidmung für den Wechsel über 738.091,45 S, womit dieser Betrag unter Einbeziehung der Gutschrift von 224.943,07 S genau abgedeckt war. Weitere Zahlungen konnten trotz Betreibung und Anmeldung im Insolvenzverfahren der Firma C*** S.A. nicht erlangt werden. Die Gutschrift über 65.835,70 S wurde mit offenen Rechnungen, welche sich auf Lieferungen vor dem 23.Oktober 1982 bezogen, verrechnet. Die klagende Partei hatte mit ihrem Vertreter Henri Z*** vereinbart, daß er für bezahlte Lieferungen an die Firma C*** S.A. 8 % Provision erhalte. Nach dem 24.Februar 1982 sind keine Lieferungen mehr erfolgt.

In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Bestimmungen des Garantievertrages durch die klagende Partei, welche die beklagte Partei nach § 7 AGB von der Haftung befreit hätte. Die klagende Partei sei erst am 4.März 1982 vom Zahlungsverzug verständigt worden. Vor diesem Zeitpunkt habe auch ihre Erfüllungsgehilfin, die I*** F*** GesmbH, im Hinblick auf die bei Auslandsüberweisungen nicht selten auftretenden Schwierigkeiten keine Bedenken in Richtung eines Zahlungsverzuges der C*** S.A. haben müssen. Zumindest könne auch ihr diesbezüglich keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Abgesehen davon seien in der Zeit vom 23.Oktober 1981 bis Mitte Jänner 1982, zu welchem Zeitpunkt die klagende Partei frühestens Kenntnis von der Nichteinlösung des ersten Wechsels hätte erhalten können, bereits Lieferungen über mehr als 500.000 S, also über den Garantiebetrag hinausgehend, getätigt worden, welche infolge der Insolvenz der Firma C*** S.A. nicht mehr bezahlt worden seien. Die klagende Partei sei berechtigt, die später eingegangenen Zahlungen auf die Lieferungen vor dem 23. Oktober 1981 anzurechnen, weil die Zahlungen ausdrücklich zweckgewidmet gewesen seien und die Retourwaren aus Lieferungen vor dem 23.Oktober 1981 gestammt hätten. Die lediglich für die Garantiedeckung ab 23.Oktober 1981 vereinbarten AGB könnten nicht auf vor diesem Zeitpunkt liegende Geschäftstätigkeiten ausgedehnt werden. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AGB, wonach alle Eingänge ungeachtet ihrer Widmung durch den ausländischen Vertragspartner vorerst zur Abdeckung der vom Bund anerkannten Forderungen zu verwenden seien, könne also nur für Forderungen gelten, die ab dem Zeitpunkt der Garantiedeckung, somit nach dem 23.Oktober 1981, entstanden seien. Auch im Zusammenhang mit der Betreibung der fälligen Forderungen könne der klagenden Partei keine schuldhafte Nachlässigkeit zur Last gelegt werden, da sie unverzüglich nach Kenntnis der Nichteinlösung der Wechsel die möglichen Eintreibungsschritte eingeleitet und auch vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch gemacht habe. Die Haftung der beklagten Partei sei daher gegeben. Ein über den Selbstbehalt hinausgehender Abzug vom Garantiebetrag sei nicht berechtigt. Dies gelte insbesondere für die 8 %ige Vertreterprovision, hinsichtlich welcher ein Abzug in den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden und dem Vertrag zugrundeliegenden AGB (Stand Juni 1981), keine Deckung finde. Eine Bestimmung, wonach Provisionszahlungen, die vom Eingang des Fakturenbetrages abhängig seien, nicht unter Garantie stünden, sei erst in die Fassung der AGB vom Februar 1982, die für Haftungsfälle nach dem 1.April 1982 Geltung hätten, aufgenommen worden. Außerdem sei die klagende Partei verpflichtet, ihrem Vertreter die Provision auch dann zu zahlen, wenn die Zahlung nicht durch die ursprüngliche Schuldnerin, sondern durch die beklagte Partei erfolge. Die klagende Partei nehme Fremdgeld in Anspruch, welches sie mit 9,5 % jährlich zumindest seit 10.August 1983 zu verzinsen habe und welches immer mindestens in der Höhe der Klagsforderung ausgehaftet habe. Da die klagende Partei die beklagte Partei mit Schreiben vom 4.August 1983 zur Auszahlung des Haftungsbetrages aufgefordert habe und letztere grob schuldhaft ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei, müsse sie aus dem Titel des Schadenersatzes auch Verzugszinsen leisten. Das Berufungsgericht hielt die Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht und die Rechtsrüge der beklagten Partei nur hinsichtlich des Zinsenzuspruches teilweise für gerechtfertigt. Es traf auf Grund der vorliegenden Urkunden folgende ergänzende Feststellungen:

Mit Schreiben an die klagende Partei vom 10.Dezember 1981 übernahm die beklagte Partei auf Grund des Antrages der Klägerin vom 1. Oktober 1981 nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Erklärung eine Länderrahmengarantie - G 6 bis zu einem Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling mit einem Selbstbehalt von 10 % für wirtschaftliche Haftungsfälle und einem Deckungsbeginn mit 1. Oktober 1981, wobei als ausländischer Vertragspartner alle Länder der Welt angeführt waren. Diesem Schreiben vom 10.Dezember 1981 waren vier Beilagen mit Ergänzungen und Auflagen angeschlossen, die im wesentlichen folgenden Inhalt hatten: "Der Bund garantiert für den einzelnen ausländischen Vertragspartner bis zur Höhe der Selbstentscheidungsgrenze oder Einzelgenehmigung ... Ohne unsere Zustimmung darf das Zahlungsziel der Exportverträge 12 Monate ab Fakturierung nicht überschreiten. Sie sind ermächtigt, ausdrückliche oder stillschweigende Prolongationen oder Nachfristsetzungen ohne unsere Zustimmung bis längstens 6 Monate ab ursprünglicher Fälligkeit zu gewähren .... In Entsprechung zu § 5 Abs. 4 lit. a der AGB sind Sie verpflichtet, bei Nichteingang der Exportforderung aus wirtschaftlichen Tatbeständen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gesamtzahlungszieles ein Inkassobüro oder einen im Land des ausländischen Vertragspartners ansässigen Rechtsanwalt mit der Betreibung zu beauftragen ... Weitere Lieferungen/Leistungen an ausländische Vertragspartner, gegen welche Betreibungsmaßnahmen eingeleitet wurden, sind von der Garantie nicht erfaßt .... Die Selbstentscheidungsgrenze (Saldorahmen pro Vertragspartner) beträgt 500.000 S. Im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze müssen Sie die Einholung einer Auskunft einer Auskunftei veranlaßt haben". Mit Schreiben der Ö*** K*** AG vom 25.Februar 1982 wurden der

klagenden Partei die "Ergänzenden Bestimmungen zu Länderrahmen-/Pauschalgarantien - G 6 (Fassung Februar 1982)" übermittelt, welche für Haftungsfälle gelten, die nach dem 1. April 1982 eintreten. Darin heißt es unter anderem: "Zahlungsabhängige Vertreterprovisionen: Soweit die Zahlung von Provisionen vom Eingang des Fakturenbetrages abhängig ist, stehen diese Beträge nicht unter Garantie. Der Garantiebetrag, eine erteilte Einzelgenehmigung, die Selbstentscheidungsgrenze und das zu meldende Deckungserfordernis beziehen sich jeweils auf die um die zahlungsabhängige Vertreterprovision reduzierte Forderungs-/Auftragssalden." Mit Schreiben der Ö*** K*** AG vom 7.Jänner 1982 an

die klagende Partei hat die beklagte Partei auf Grund des Antrages der klagenden Partei vom 23.Oktober 1981 nach Maßgabe der AGB und dieser Erklärung eine Einzelgenehmigung - E 6 zur Garantieerklärung Nr. 62233 (das ist die Länderrahmen-Garantieerklärung vom 10. Dezember 1981) für die Firma C*** S.A. als ausländischen Vertragspartner bis zum Höchstbetrag von 500.000 S bei einem Selbstbehalt für wirtschaftliche Haftungsfälle von 30 % übernommen. Nach den in diesem Schreiben angeführten Ergänzungen und Auflagen deckt diese Einzelgenehmigung Forderungen aus Lieferungen ab dem 23. Oktober 1981, während für Lieferungen vor diesem Zeitpunkt Ansprüche nur bis zur Höhe der Selbstentscheidungsgrenze geltend gemacht werden dürfen und im übrigen die Bestimmungen der Garantie Nr. 67233 über 20 Mill. S gelten. Mit Schreiben vom 10.Oktober 1983 teilte die Ö*** K*** AG der klagenden Partei mit,

daß deren Antrag auf Anerkennung des vorliegenden Haftungsfalles seitens des Bundesministeriums für Finanzen mangels Garantiedeckung abgewiesen wurde. Weiters stellte das Berufungsgericht den Inhalt der den zwischen den Streitteilen geschlossenen Garantieverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im einzelnen fest. Auf dieser erweiterten Sachverhaltsgrundlage traf es nachstehende rechtliche Beurteilung: Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung stelle nach der Rechtsprechung (JBl. 1978, 36) ungeachtet des Abschlusses durch die "öffentliche Hand" auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung einen echten Garantievertrag dar. Dieser Vertrag sei im Gesetz nicht geregelt und könne nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernehme der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig verbindlichen, Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Es könne aber auch, wie in der Regel beim Bankgarantievertrag, die Leistung eines Dritten, z.B. eine Zahlung, garantiert werden. Im vorliegenden Fall handle es sich zwar nicht um eine Bankgarantie, weil die Garantieerklärung von der Ö*** K*** AG nicht im eigenen Namen, sondern

entsprechend den Bestimmungen des Ausfuhrförderungsgesetzes, BGBl. 1981/215, namens der Republik Österreich abgegeben worden sei. Trotzdem liege, wie bereits ausgeführt, auch hier ein gegenseitiger Vertrag vor und zwar im konkreten Fall mit dem Inhalt einer Zahlungsgarantie. Für die Beurteilung der gegenseitigen Verpflichtungen der Streitteile aus diesem Vertrag seien somit in erster Linie die in den Garantieerklärungen enthaltenen vertraglichen Vereinbarungen maßgebend, wobei vereinbarungsgemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) insoweit Geltung hätten, als die Garantieerklärung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthalte. Die Berufungswerberin bestreite nun ihre Haftung vor allem mit der Begründung, die Klägerin sei grob schuldhaft ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, sich ab dem 15. Jänner 1982 vor jeder weiteren Lieferung zuverlässig zu erkundigen, ob der am 15.Jänner 1982 fällige Wechsel eingelöst worden sei. Sie berufe sich damit offensichtlich auf den in § 7 Abs. 1 Z 2 AGB für den Fall vorgesehenen Haftungsausschluß, daß der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze. Welche konkrete vertragliche Bestimmung von der Klägerin hier verletzt worden sei, vermöge die Berufungswerberin allerdings nicht darzulegen. Eine Verpflichtung zu einem sofortigen Lieferstopp ab dem Eintritt der Fälligkeit für eine Zahlung bis zur zuverlässigen Feststellung, ob die Zahlung tatsächlich geleistet worden sei, lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen. Nach den Ergänzungen zur Länderrahmengarantie vom 10. Dezember 1981, deren Bestimmungen auch auf die Einzelgenehmigung anzuwenden seien, sei die Klägerin einerseits ermächtigt, ausdrückliche oder stillschweigende Prolongationen oder Nachfristsetzungen ohne Zustimmung der Beklagten bis längstens sechs Monate ab ursprünglicher Fälligkeit zu gewähren (Ergänzung 02), und habe erst bei Nichteingang der Exportforderung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gesamtzahlungsziels ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt mit der Betreibung beauftragen müssen (Ergänzung 03), andererseits sei ein Lieferstopp an ausländische Vertragspartner erst ab der Einleitung von Betreibungsmaßnahmen vorgesehen; Lieferungen ab diesem Zeitpunkt seien von der Garantie nicht mehr erfaßt (Ergänzung 04). Diese Bestimmungen des Garantievertrages gingen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Auf der Grundlage bebser vertraglichen Bestimmungen könne der klagenden Partei ein Verschulden am Schadenseintritt umsoweniger angelastet werden, als sie ja auf Grund der wöchentlichen Computerlisten der I*** F*** GesmbH zunächst von einer fristgerechten Einlösung der Wechsel ausgehen habe können. Selbst wenn die Klägerin von der I*** F*** GesmbH über den Inhalt des Schreibens der Girozentrale vom 26.Jänner 1982 verständigt worden wäre, hätte noch kein Anlaß zu ernstlichem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der C*** S.A. bestanden, da für die Zahlungsverzögerung eine plausible Erklärung, nämlich der Verlust der Zollpapiere, angegeben worden sei. Bei dieser Sachlage sei aber auch ein Verschulden der I***-F*** Gesellschaft m. b.H., welches die beklagte Partei im Berufungsverfahren geltend mache, ohne es allerdings näher substantiieren zu können, nicht zu erkennen, sodaß schon aus diesem Grunde eine Haftung der klagenden Partei nach § 1313 a ABGB nicht in Betracht komme. Beim festgestellten Sachverhalt habe für die Klägerin auch kein Grund bestanden, schon unmittelbar nach dem 15.Jänner 1982 eine Sicherstellung der von ihr gelieferten Waren auf Grund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu veranlassen. Verzögerungen im inetrnationalen Zahlungsverkehr kämen aus den verschiedendsten Ursachen vor und seien daher für sich allein noch kein Anlaß für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Schuldners. Wäre der Klägerin auf Grund von Erkundigungen der Verlust der Zollpapiere als Grund für die Verzögerungen angegeben worden, so wäre dies auch noch kein Grund zur sofortigen Veranlassung der Sicherstellung des Vorbehaltseigentums gewesen. Abgesehen davon sei am 15.Jänner 1982 erst das Entgelt für einen Teil jener Lieferungen fällig geworden, die schon vor dem 23.Oktober 1981 durchgeführt worden und daher von der Einzelgenehmigung noch nicht erfaßt gewesen seien. Es hätte daher auch ein Eigentumsvorbehalt nur an diesen schon vor dem 23. Oktober 1981 gelieferten Waren geltendgemacht werden können. Retourlieferungen solcher Waren hätte sich die beklagte Partei jedoch auf ihre Garantieverpflichtungen aus der für Lieferungen ab dem 23.Oktober 1981 geltenden Einzelgenehmigung ohnehin nicht anrechnen lassen können. Garantieverpflichtungen der beklagten Partei für Lieferungen in der Zeit vom 1.Oktober bis 22.Oktober 1981 seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit die Berufungswerberin den Ausschluß ihrer Haftung auch auf die Behauptung stütze, die Klägerin habe schon in ihrem Antrag vom 23. Oktober 1981 wissentlich unrichtige Angaben gemacht, welche für die Bonitätsprüfung wesentlich gewesen wären, gehe sie in unzulässiger Weise nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt aus und finde ihre Behauptung auch in den vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen keine Deckung. Darüber hinaus handle es sich dabei um ein im Berufungsverfahren gemäß § 482 ZPO unzulässiges Neuvorbringen. Daß die Klägerin in ihrem Antrag auf Einzelgenehmigung vom 23.Oktober 1981 für die ab diesem Datum vorzunehmenden Lieferungen falsche Angaben gemacht habe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Zusammenfassend ergebe sich somit, daß die Haftung der beklagten Partei aus der Einzelgenehmigung vom 7.Jänner 1982 zu der von ihr übernommenen Länderrahmengarantie vom 10.Dezember 1981 nicht ausgeschlossen sei. Da der Eintritt eines Haftungsfalles im Sinne des § 6 Abs. 2 AGB unbestritten und nach den erstgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich gegeben sei, hafte die beklagte Partei der klagenden Partei für deren Forderungen aus Exportlieferungen an die Firma C*** S.A. ab dem 23.Oktober 1981 bis zu dem in der Einzelgenehmigung angeführten Betrag von 500.000 S, soweit nicht eine Beschränkung dieser Haftung vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Berechnung des der klagenden Partei vorliegendenfalls zustehenden Garantiebetrages könne der Ansicht der beklagten Partei betreffend einen sich aus § 8 Abs. 1 AGB ergebenden Abzug der 8 %-igen Vertreterprovision nicht gefolgt werden. Ein solcher Abzug sei dort nur für "unterbliebene" Lieferungen vorgesehen. Selbst die noch nicht anwendbare, weil erst ab Februar 1982 geltende Fassung der AGB über die Behandlung zahlungsabhängiger Vertreterprovisionen lasse die Auslegung zu, daß zahlungsabhängige Vertreterprovisionen im Garantiebetrag nicht enthalten seien. Wenn man aber meinte, die diesbezüglichen Bestimmungen der Garantieverträge und der AGB seien undeutlich formuliert, würde dies gemäß § 915 Abs. 2 ABGB zum Nachteil der beklagten Partei gehen. Das gleiche gelte für die Bestimmungen - die Berufungswerberin beziehe sich auf die §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 3 AGB - betreffend die Anrechnung von Zahlungseingängen und sonstigen Leistungen, hier also die Retourwarenverrechnung. Die Zahlung der Wechselschuld sei nicht durch den ausländischen Vertragspartner, an welchen die Lieferungen gegangen seien, sondern durch den Wechselbürgen G*** erfolgt, sodaß schon deswegen eine Anrechnungspflicht nicht bestehe. Darüber hinaus setze die Anwendung des § 10 AGB die Anerkennung des Haftungsfalles durch den Bund voraus, im weiteren jedenfalls aber auch, daß es sich um eine Zahlung handle, die für eine Forderung aus einem Exportvertrag gewidmet sei, für welche der Bund die Garantie nach dem Ausfuhrförderungsgesetz übernommen habe. Dasselbe gelte im wesentlichen für die Frage einer Kürzung des Garantiebetrages nach § 8 Abs. 1 AGB. Diese Bestimmung enthalte zwar keine ausdrückliche Beschränkung auf jene Leistungen des ausländischen Vertragspartners, welche die durch die Garantie der beklagten Partei abgesicherten Exportlieferungen beträfen. Eine andere Auslegung würde jedoch der Übung des redlichen Verkehrs unter Bedachtnahme auf den Vertragszweck widersprechen. Durch eine Pauschalgarantie G 6 sollte die Erfüllung der Verpflichtungen der ausländischen Vertragspartner aus bestimmten Exportverträgen garantiert werden. Der Umfang dieser Garantie sei unter anderem auch durch den zeitlichen Deckungsbeginn begrenzt, der im vorliegenden Fall mit der Deckung für Forderungen aus Lieferungen ab dem 23.Oktober 1981 festgelegt worden sei. Die Garantien nach dem Ausfuhrförderungsgesetz dienten zwar insoweit dem öffentlichen Interesse, als damit eine Verbesserung der Leistungsbilanz erreicht werden solle. Dieses Ziel sollte durch Förderung des Exports in der Weise erreicht werden, daß dem Exporteur das mit dem Exportgeschäft verbundene Risiko zumindest zum Teil abgenommen werde. Der Exporteur habe dafür ein - wenn auch geringes - Entgelt zu leisten. Es würde aber dem Zweck der vom Bund übernommenen Garantie nicht entsprechen, wenn der Garantienehmer im Haftungsfall sich zunächst alle Leistungen anrechnen lassen müßte, die er auf Grund früherer Exportgeschäfte und insbesondere auf Grund der für Forderungen aus solchen früheren Exportgeschäften bestehenden Sicherheiten erlangt habe. Eine solche Verpflichtung lasse sich aus dem Garantievertrag bei Bedachtnahme auf dessen Zweck und bei einer der Übung des redlichen Verkehrs entsprechenden Vertragsauslegung nicht entnehmen. Schließlich müsse der Garantienehmer nach § 10 Abs. 1 AGB auch im Falle eines Anerkenntnisses des Haftungsfalles durch den Bund lediglich im Umfang des Anerkenntnisses den dem Garantiebetrag entsprechenden Anteil der Forderungen gegen den ausländischen Vertragspartner an den Bund abtreten und auch die Rechte aus dafür bedungenen Sicherheiten anteilig auf den Bund übertragen. Daraus lasse sich aber kein Anspruch auf Abtretung von Forderungen ableiten, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den vom Bund übernommenen Garantien bestünden. Mangels eines solchen Zusammenhanges komme daher auch die von der Berufungswerberin angestrebte Anrechnung der Zahlungen des Wechselbürgen für vor dem 23.Oktober 1981 vorgenommene Lieferungen ebensowenig in Betracht wie die Anrechnung von Gutschriften von Retourwaren, die aus Lieferungen vor dem 23.Oktober 1981 stammten. Somit habe das Erstgericht der klagenden Partei zu Recht den um den Selbstbehalt verminderten Garantiebetrag zuerkannt. Hinsichtlich des Zinsenzuspruches sei die Fälligkeit im Ablehnungsfalle in analoger Weise wie für den in den §§ 6 und 9 Abs. 1 Z 1 AGB geregelten Anerkennungsfall zu bestimmen. Da die Ablehnung mit Schreiben vom 10.Oktober 1983 erfolgt sei, befinde sich die beklagte Partei seit 11.Oktober 1983 in Verzug und habe daher erst ab diesem Tage Verzugszinsen zu leisten. In der Revision bringt die beklagte Partei zunächst vor, die Angaben im Antrag auf Einzelgenehmigung hätten sich nicht nur auf Lieferungen ab dem 23.Oktober 1981, sondern auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem ausländischen Vertragspartner bezogen. Die klagende Partei hätte daher wahrheitsgemäß angeben müssen, daß sie für bisherige Lieferungen eine Sicherung durch Wechselaval bestellt habe. Die Angabe, daß die bisherigen Verpflichtungen ohne Zielverlängerung eingehalten worden seien, erscheine unrichtig, da die Fälligkeit der Wechsel verlängert worden sei. Durch die unrichtigen Angaben im Einzelgenehmigungsantrag habe die klagende Partei ein falsches Bild von der Bonität des ausländischen Geschäftspartners und damit des Risikos gegeben. Sie habe ihrerseits sodann die weitere negative Entwicklung erkennen müssen und hätte bei Anwendung entsprechender Sorgfalt nicht weiter liefern dürfen. Insoweit liege der Haftungsausschlußgrund nach § 7 Abs. 1 Z 5 AGB vor. Da sich die klagende Partei nach der ersten Wechselfälligkeit am 15.Jänner 1982 auch nicht ausreichend über die Frage der tatsächlichen Einlösung informiert und keine entsprechenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, falle ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nach § 5 Abs. 7 AGB sei sie verpflichtet gewesen, stets alles vorzukehren, um den Bund vor Schäden zu bewahren. Die bloßen Auskünfte der

I***-F*** hätten sie nicht zur Untätigkeit berechtigt. Mangels ordnungsgemäßer Erfüllung des Exportvertrages seien auch Haftungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Z 1 bzw. § 3 Abs. 1 AGB gegeben. Bei der Berechnung des Garantiebetrages sei zufolge Entfalles der Vertreterprovision zunächst ein Abzug von 8 % = 40.000 S vorzunehmen. Eine Provisionszahlung komme nämlich bei richtiger Auslegung des § 8 Abs. 1 AGB nur bei "guten" Geschäften, nicht aber bei Zahlungen an den Exporteur aus der Exportgarantie in Frage. Insoweit treffe die klagende Partei auch eine Schadenminderungspflicht. Nach den §§ 8 und 10 AGB kämen alle Zahlungen und Gutschriften nach Eintritt des Haftungsfalles zunächst der bundesgarantierten Forderung zugute, eine Einschränkung auf Zahlungen für Lieferungen nach Deckungsbeginn der Einzelgenehmigung sei nicht gegeben. Hätte die klagende Partei vor dem 23.Oktober 1981 für ihre Forderungen hypothekarische Sicherstellungen und sodann hieraus Befriedigung erlangt, so wäre dadurch das zur Befriedigung der bundesgarantierten Forderung verfügbare Vermögen vermindert und das Risiko für den Bund solcherart erhöht worden. Auch die persönliche Zahlungsfähigkeit von Gesellschaftern sei ein Teil der Bonität des ausländischen Vertragspartners, welche nicht einseitig von der klagenden Partei zu ihren Gunsten ausgeschöpft werden dürfe. Die Absicherung der Forderungen für Lieferungen vor dem 23.Oktober 1981 habe daher zu einer Erhöhung des Risikos der beklagten Partei geführt, welchem die entsprechenden Regelungen des Garantievertrages entgegenwirken sollten. Vorliegendenfalls hätten die Vertragspartner im Zusammenwirken durch entsprechende Zahlungswidmung und Zuordnung von Retourwaren die volle Haftung des Bundes zu erreichen versucht. Solche Versuche sollten die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 AGB verhindern. Auf eine Anerkennung des Bundes komme es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Somit hätten die Zahlungseingänge und Gutschriften berücksichtigt werden müssen. Die Auslegung des Garantievertrages sei insgesamt unzutreffend und zu Lasten der beklagten Partei vorgenommen worden; in Wahrheit hätten die einschränkenden Regeln über die Pflichten aus einer Bürgschaft angewendet und bei Undeutlichkeit von Vertragsbestimmungen rechtzeitig eine Klärung durch die Vertragspartner geschaffen werden müssen. Das geringe Entgelt rücke den Vertrag in die Nähe eines unentgeltlichen Vertrages im Sinne des § 915 ABGB. Der Zinsenzuspruch sei zu Unrecht erfolgt und könne gemäß § 9 Abs. 1 AGB erst ab Rechtskraft des Urteiles erfolgen. Den Revisionsausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Zunächst ist der Vorwurf der Revisionswerberin, die klagende Partei habe in mehrfacher Hinsicht eine zum Ausschluß der Haftung aus der Garantie führende, grob fahrlässige Verletzung des Garantievertrages begangen, nicht begründet, Im Formularantrag auf Einzelgenehmigung bezogen sich mit Ausnahme der Rubrik "Bisherige Erfahrungen in der Geschäftsabwicklung mit dem Abnehmer" sämtliche Fragestellungen (Name und Anschrift des ausländischen Abnehmers; Zahlungskonditionen; vereinbarte Sicherstellungen usw) eindeutig auf das zu garantierende Exportgeschäft. Die Frage "Vereinbarte Sicherstellungen" wurde von der klagenden Partei zutreffend und für die beklagte Partei aussagekräftig mit "keine" beantwortet. Für weitere Antworten, so insbesondere, daß bei vorangegangenen Geschäften eine Wechselbürgschaft bestellt worden sei, war nach der klaren Formulierung dieser Frage überhaupt kein Raum. Der von der klagenden Partei verbessert vorgelegte Antrag auf Einzelgenehmigung hatte im weiteren festgestelltermaßen u.a. folgende Fragen bzw. Fragebeantwortungen enthalten: "Geschäftsverbindung seit: 1981"; "Zur Zeit bestehende Forderungen; 1,409.014,93 S"; "Umsätze im laufenden Jahr: 1,409.014,93 S"; "Wurden alle bisherigen Verpflichtungen ohne Zielverlängerung oder Verzögerung eingehalten:

Ja". Aus den vorangeführten Zahlenangaben ging somit eindeutig hervor, daß noch sämtliche Forderungen der klagenden Partei aus der erst kurz dauernden Geschäftsverbindung offen waren und die Antwort "Ja" zur letzten Frage daher auf einem - leicht als solchen erkennbaren - Mißverständnis beruhen mußte. Da die für die früheren Verpflichtungen bestellten Wechsel auch nach der ursprünglichen Vereinbarung erst mt 30.November 1981 bzw. 31.Dezember 1981 fällig gestellt werden sollten und somit die offenen Kaufpreisforderungen der klagenden Partei von 1,409.014,93 S bei ihrer Antragstellung vom 22. Oktober 1981 keinesfalls fällig gewesen wären, ließ sich hier die Frage, ob die bisherigen Verpflichtungen ohne Zielverlängerung eingehalten wurden, in keiner sinnvollen Weise beantworten. Von einer unrichtigen, die beklagte Partei über die Bonität des Geschäftspartners und das Geschäftsrisiko irreführenden Angabe kann in diesem Zusammenhang daher von vornherein nicht die Rede sein. Auch im Zusammenhang mit der verzögerten Einlösung der für Kaufpreisforderungen aus früheren Geschäften bestellten Wechsel fällt der klagenden Partei nicht die von der Revisionswerberin behauptete grobe Fahrlässigkeit oder eine sonstige Vertragsverletzung, insbesondere auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 7 und § 7 Abs. 1 Z 1 AGB, zur Last. Die Unterinstanzen sind insoweit zutreffend davon ausgegangen, als im Hinblick auf die Mitteilung der Girozentrale über die durch den Verlust der Zollpapiere eingetretene Verzögerung in der Überweisung durch die Französische Inkassobank kein Anlaß für einen Lieferstopp oder Sicherungsmaßnahmen bestand. Nach Bekanntwerden der unterbliebenen Wechseleinlösung nahm die klagende Partei aber unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen (Betreibung durch einen französischen Anwalt, Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an den gelieferten Waren) vor. Die Bezugnahme der Revisionswerberin auch auf einen Haftungsausschlußgrund nach § 3 Abs. 1 AGB, welche Bestimmung lautet: "Die Laufzeit der Garantie ist in der Garantieerklärung festgelegt", ist offenbar irrtümlich erfolgt.

Auch hinsichtlich der Berechnung des Garantiebetrages kann dem Standpunkt der Revisionswerberin nicht beigetreten werden. Daß eine Vertreterprovision gemäß § 8 Abs. 1 AGB (in der geltenden Fassung des Jahres 1981) nur bei "guten" Geschäften zu zahlen sei, findet in dieser Bestimmung keine Deckung. Sie sieht vor, daß im Garantiebetrag jener Teil des garantierten Vertragswertes, für den Lieferungen und Leistungen unterblieben sind, abzuziehen ist. Daß die klagende Partei im Rahmen der bewilligten Einzelgenehmigung und somit des Garantievertrages Lieferungen in der Höhe von mindestens 500.000 S erbracht hat, welche vom ausländischen Vertragspartner zufolge Insolvenz nicht bezahlt wurden, steht indes unbestritten fest. Auch aus dem Grunde einer von der Revisionswerberin behaupteten Schadensminderungspflicht der klagenden Partei kann ein Abzug der Vertreterprovision vom Garantiebetrag nicht erfolgen. Nach den Feststellungen über die Vereinbarungen der klagenden Partei mit ihrem Vertreter hat dieser nämlich hinsichtlich der "bezahlten Lieferungen" Anspruch auf Provision. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß die - teilweise - Abstattung des Kaufpreises für die tatsächlich gelieferten Waren auch in der Leistung des garantierten Betrages an die klagende Partei durch die beklagte Partei liegt. Des weiteren haben die Unterinstanzen zu Recht die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung der §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 3 AGB, wonach Zahlungen und Gutschriften nach Eintritt des Haftungsfalles zunächst der bundesgarantierten Forderung zugute kämen und eine Einschränkung auf Zahlungen für Lieferungen nach dem in der Einzelgenehmigung festgesetzten Deckungsbeginn nicht gegeben sei, abgelehnt. Eine gemäß § 914 ABGB nach der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmende Vertragsauslegung verbietet es, Leistungen des ausländischen Vertragspartners aus früheren Geschäften, die mit dem Garantievertrag überhaupt nicht in Zusammenhang stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln. Das Berufungsgericht hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, daß es dem Zweck der vom Bund übernommenen Garantie widersprechen würde, wenn sich der Garantienehmer im Haftungsfalle zunächst alle Leistungen anrechnen lassen müßte, die er auf Grund früherer Exportgeschäfte und insbesondere auf Grund der für Forderungen aus solchen früheren Exportgeschäften bestehenden Sicherheiten erlangt habe. Die Bundesgarantie im Rahmen einer Einzelgenehmigung soll das Risiko eines konkreten Exportgeschäftes abdecken und dadurch im Interesse der Leistungsbilanz (§ 1 Ausfuhrförderungsgesetz 1981) zu Geschäftsabschlüssen mit ausländischen Geschäftspartnern anregen. Dieser Zweck könnte offenbar nicht erfüllt werden, wenn für den Exporteur hiedurch völlige Unsicherheit hinsichtlich der Bezahlung seiner früheren Exportgeschäfte geschaffen würde. Darauf, ob frühere Exportgeschäfte durch Hypotheken, Bürgschaften usw, abgesichert wurden und dadurch das vom Bund garantierte Geschäft einem größeren Risiko unterliegt, wird nach dem Inhalt des Garantievertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht Bedacht genommen. Soweit das auf Grund einer Einzelbewilligung zu garantierende Exportgeschäft dem Bund als Garanten zu riskant erscheint, steht es ihm im Rahmen der gemäß § 5 Ausfuhrförderungsgesetz 1981 vorzunehmenden Bonitätsprüfung jedenfalls auch frei, entsprechende Sicherheiten zu fordern bzw. mangels solcher eine Haftungsübernahme abzulehnen. Von einer Auslegung der Haftungsbestimmungen zu Lasten der beklagten Partei kann somit insgesamt nicht die Rede sein. Die Rechtsnatur des Garantievertrages im Sinne des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964, BGBl. 1964/200, welcher Vertragstyp durch die Neufassung des Gesetzes durch das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 keine grundsätzliche Änderung erfahren hat, wurde vom Obersten Gerichtshof in der bereits von den Unterinstanzen zitierten Entscheidung JBl. 1978, 36, ausführlich dargestellt. Inwieweit im Sinne der Behauptungen der Revisionswerberin auf einen derartigen Garantievertrag einschränkende Regeln des Bürgschaftsvertrages angewendet werden könnten (vgl. Koziol-Welser 7 I 283 f.) ist hier im Hinblick auf die keineswegs unklaren Bestimmungen des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages - das Berufungsgericht hat auf die Regelung des § 915 ABGB nur subsidiär verwiesen - nicht von Belang.

Schließlich kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch die Fälligkeit des Garantiebetrages und damit der Klagsforderung mit dem Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über den Antrag der klagenden Partei auf Anerkennung des Garantiefalles nicht bezweifelt werden. Es besteht kein Grund, diesen Fall anders als den Fall der Anerkennung zu behandeln. Mit einer solchen Anerkennung wird aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs. 1 AGB der Garantiebetrag fällig. Die beklagte Partei ist daher gemäß § 1334 ABGB auch zur Zahlung des der Höhe nach festgestellten Verzögerungsschadens im Sinne des berufungsgerichtlichen Zuspruches verpflichtet.

Demgemäß konnte der Revision kein Erfolg zuteil werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E09780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00628.85.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19861216_OGH0002_0020OB00628_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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