RS OGH 1986/12/16 4Ob56/85

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

GehG 1956 §17 Abs1

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 GehG 1956, sieht eine Vergütung nur für Stunden der tatsächlichen Dienstleitung an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen vor; ein Vergütungsanspruch besteht daher nicht, wenn Sonntagsdienst und Feiertagsdienst nicht geleistet, die durch die Dienstfreistellung ausgefallene Zeit später aber nachgearbeitet wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsleistung, Arbeitsfreistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059666

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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