Norm
GehG 1956 §17 Abs1Rechtssatz
§ 17 Abs 1 GehG 1956, sieht eine Vergütung nur für Stunden der tatsächlichen Dienstleitung an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen vor; ein Vergütungsanspruch besteht daher nicht, wenn Sonntagsdienst und Feiertagsdienst nicht geleistet, die durch die Dienstfreistellung ausgefallene Zeit später aber nachgearbeitet wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung, ArbeitsfreistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059666Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_001