Norm
StGB §156Rechtssatz
Die unbekämpft gebliebene Urteilsannahme, daß durch den leitenden Angestellten (§ 309 StGB) eines Schuldners ohne Einverständnis mit diesem gesetzte Tathandlungen im Sinne § 156 StGB dem § 157 StGB zu unterstellen seien, wird mit Beziehung auf § 161 Abs 1 zweiter Satz StGB ausdrücklich in Frage gestellt, jedoch im Hinblick auf die Unaktualität des § 290 Abs 1 StPO wegen der gleichen Höhe der Strafdrohungen nicht näher erörtert.Die unbekämpft gebliebene Urteilsannahme, daß durch den leitenden Angestellten (Paragraph 309, StGB) eines Schuldners ohne Einverständnis mit diesem gesetzte Tathandlungen im Sinne Paragraph 156, StGB dem Paragraph 157, StGB zu unterstellen seien, wird mit Beziehung auf Paragraph 161, Absatz eins, zweiter Satz StGB ausdrücklich in Frage gestellt, jedoch im Hinblick auf die Unaktualität des Paragraph 290, Absatz eins, StPO wegen der gleichen Höhe der Strafdrohungen nicht näher erörtert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094625Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0100OS00117_8600000_001