Rechtssatz
Das Vorhaben einer späteren Gutmachung des zunächst vorsätzlich herbeigeführten Gläubigerschadens stellt die Verwirklichung des Tatbestands nach § 157 StGB auf der subjektiven Tatseite nicht in Frage.Das Vorhaben einer späteren Gutmachung des zunächst vorsätzlich herbeigeführten Gläubigerschadens stellt die Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 157, StGB auf der subjektiven Tatseite nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094844Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0100OS00117_8600000_002