RS OGH 1987/1/13 14Ob198/86, 8ObA2108/96z, 9ObA156/00g, 9ObA140/03h, 8ObA25/15g, 8ObA60/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1987
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Norm

ABGB §1153 A
ABGB §1153 B

Rechtssatz

Wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation seines Betriebes genötigt ist und es ihm nicht zugemutet werden kann, den bisherigen Zustand unverändert aufrecht zu halten, muß der Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Auslegung des Dienstvertrages auch andere, gleichwertige Dienste leisten. Der Zuweisung neuer Aufgaben kann sich der Arbeitnehmer daher kaum jemals mit dem bloßen Hinweis entziehen, er habe solche bisher nicht verrichten müssen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 198/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 14 Ob 198/86
    Veröff: JBl 1987,468 = RdW 1987,300 = ZAS 1987/16 S 30 (Tomandl)
  • 8 ObA 2108/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
    Beisatz: Ob eine solche Änderung der Unternehmensorganisation durch den Arbeitgeber auf den sachlichen Umfang der Arbeitspflicht eines leitenden Angestellten durchschlagen kann, bestimmt sich mangels vertraglicher Eingrenzung nach der Verkehrssitte, das heißt dem, was von vergleichbaren Arbeitnehmern billigerweise erwartet werden kann. (T1)
  • 9 ObA 156/00g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 156/00g
    Vgl auch; Beisatz: Vor allem Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis schulden ihrem Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität, um im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen. Die Grenzen der Zumutbarkeit der neuen Tätigkeit müssen nicht in unmittelbarer Nähe der Gleichwertigkeit liegen. (T2)
  • 9 ObA 140/03h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 140/03h
    Vgl auch
  • 8 ObA 25/15g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 25/15g
    Auch
  • 8 ObA 60/17g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 60/17g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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