Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Der gerichtlich bestellte Sachverständige gilt nicht als Beamter im Sinne der funktional zu verstehenden Vorschrift des § 74 Z 4 StGB. Nur der Amtssachverständige ist hoheitlich handelnder Beamter und begeht bei vorsätzlich falscher Gutachtenserstattung das Verbrechen des Amtsmißbrauches nach § 302 Abs 1 StGB.Der gerichtlich bestellte Sachverständige gilt nicht als Beamter im Sinne der funktional zu verstehenden Vorschrift des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB. Nur der Amtssachverständige ist hoheitlich handelnder Beamter und begeht bei vorsätzlich falscher Gutachtenserstattung das Verbrechen des Amtsmißbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016