Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Ob ein Organ eines Vereines den Rahmen seiner auf die Durchführung der laufenden Geschäfte beschränkten Vertretungsmacht überschritten hat, hängt davon ab, ob es unter Bedachtnahme auf die (insbesondere finanziellen) Verhältnisse des Vereins eine unverhältnismäßig große Verpflichtung übernommen hat bzw eine unübliche Bedingung eingegangen ist. (Hier: Vereinbarung einer Vordienstzeitenanrechnung mit einem Künstler).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019553Dokumentnummer
JJR_19870120_OGH0002_0050OB00326_8600000_001