RS OGH 1987/1/20 5Ob326/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1016
VerG §1

Rechtssatz

Ob ein Organ eines Vereines den Rahmen seiner auf die Durchführung der laufenden Geschäfte beschränkten Vertretungsmacht überschritten hat, hängt davon ab, ob es unter Bedachtnahme auf die (insbesondere finanziellen) Verhältnisse des Vereins eine unverhältnismäßig große Verpflichtung übernommen hat bzw eine unübliche Bedingung eingegangen ist. (Hier: Vereinbarung einer Vordienstzeitenanrechnung mit einem Künstler).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019553

Dokumentnummer

JJR_19870120_OGH0002_0050OB00326_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten