Norm
EO §80 Z3Rechtssatz
Ob eine in Großbritannien ergangene Entscheidung im Sinne des § 411 ZPO rechtskräftig geworden ist, ist bei der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen, da der Begriff der (formellen) Rechtskraft dem englischen Prozeßrecht fremd ist.Ob eine in Großbritannien ergangene Entscheidung im Sinne des Paragraph 411, ZPO rechtskräftig geworden ist, ist bei der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen, da der Begriff der (formellen) Rechtskraft dem englischen Prozeßrecht fremd ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vollstreckungsvertrag Österreich-Großbritannien (BGBl 1962/224 idF BGBl 1971/453)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002373Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0030OB00072_8600000_001