RS OGH 1987/1/28 3Ob72/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1987
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Norm

EO §80 Z3
ZPO §411 G
Vollstreckungsvertrag Östereich-Großbritannien Art1 Z4

Rechtssatz

Ob eine in Großbritannien ergangene Entscheidung im Sinne des § 411 ZPO rechtskräftig geworden ist, ist bei der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen, da der Begriff der (formellen) Rechtskraft dem englischen Prozeßrecht fremd ist.Ob eine in Großbritannien ergangene Entscheidung im Sinne des Paragraph 411, ZPO rechtskräftig geworden ist, ist bei der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen, da der Begriff der (formellen) Rechtskraft dem englischen Prozeßrecht fremd ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vollstreckungsvertrag Österreich-Großbritannien (BGBl 1962/224 idF BGBl 1971/453)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002373

Dokumentnummer

JJR_19870128_OGH0002_0030OB00072_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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