RS OGH 2019/4/30 3Ob631/86, 4Ob588/88, 4Ob1630/95, 9Ob195/97k, 9Ob42/99p, 6Ob87/10b, 1Ob112/18d

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Veröffentlicht am 28.01.1987
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung eine Buchführung usw) erforderlich wäre.Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung eine Buchführung usw) erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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