Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Die Geltendmachung der fälligen Kreditforderung könnte als "unzeitig" im Sinne einer mißbräuchlichen Rechtsausübung nicht bloß deshalb angesehen werden, daß diese in eine Phase der Sanierungsbedürftigkeit des schuldnerischen Betriebes fällt; hiezu bräuchte es des Nachweises, daß die Klageführung keinen anderen Zweck haben kann, als den, dem Schuldner Schaden zuzufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013313Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0080OB00503_8700000_001