RS OGH 1989/11/16 8Ob503/87, 6Ob564/87, 4Ob622/88, 3Ob566/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Geltendmachung der fälligen Kreditforderung könnte als "unzeitig" im Sinne einer mißbräuchlichen Rechtsausübung nicht bloß deshalb angesehen werden, daß diese in eine Phase der Sanierungsbedürftigkeit des schuldnerischen Betriebes fällt; hiezu bräuchte es des Nachweises, daß die Klageführung keinen anderen Zweck haben kann, als den, dem Schuldner Schaden zuzufügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013313

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0080OB00503_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten