RS OGH 1987/2/17 4Ob342/86

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

UWG §7 Abs1 F3

Rechtssatz

Werden - täuschend - Preisobergrenzen Preisuntergrenzen gegenübergestellt und damit die Überwälzung der Kosten auf Privatkonsumenten begründet, liegt in diesem Schluß, auch wenn er mit "wahrscheinlich" abgeschwächt wird, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 Abs 1 UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078588

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0040OB00342_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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