TE OGH 1987/2/17 4Ob342/86

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** A*** FÜR E***,

Salzburg, Schwarzstraße 44, vertreten durch Dr. Rupert Wöll und Dr. Ferdinand Wöll, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei L*** DES B*** für Salzburg, Salzburg,

Julius-Raa-Platz 1, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 301.000,--) infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 11. März 1986, GZ 1 R 50/86-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Jänner 1986, GZ 14 Cg 485/85-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Klägerin wird zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen die Bestätigung des Unterlassungsgebotes zu 1.) wendet; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses ON 15 endgültig, die Klägerin die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ON 16 vorläufig selbst zu tragen.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 (darin S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ON 17 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende "S*** A*** FÜR

E***" (im folgenden: S***) vertreibt als Landesgesellschaft Strom und Erdgas. Das beklagte L*** DES B*** für Salzburg ist Herausgeber des "Wärmekuriers", einer "Zeitschrift des Salzburger Brennstoffhandels", welche "über Aktuelles und Interessantes auf dem Brennstoffmarkt informieren" und nach ihrem Impressum "der Information aller Salzburger Haushalte über aktuelle Gegebenheiten und Entwicklungen bei den verschiedenen Brennstoffen und Energieträgern" dienen soll. Die Ausgabe "Nr. 4 - November 1985" dieser Zeitschrift (Beilage A), in welcher die beklagte Partei für Kohle und Heizöl wirbt, enthält (ua) nachstehende Behauptungen:

a) Unter der Überschrift: "Mit Fehlinformation auf Kundenfang?" "'Bewußte Fehlinformation' lautete wohl die Devise kürzlich bei einem 'Informationsgespräch' in Oberndorf. Die Herren der S*** jonglierten mit Zahlen aus den sechziger Jahren, wenn sie über Schadstoffe und Wirkungsgrade sprachen. Sie täuschten die Zuhörer mit Fehlangaben, verglichen modernste Gasanlagen mit veralteten Ölfeuerungsanlagen bzw. Öfen für Betrieb mit festen Brennstoffen."

b) Unter dem Titel: "10 Fragen an einen Bürgermeister":

"Frage 2: Wissen Sie, daß die Erdgasversorgung aus der UdSSR auf sehr wackeligen Beinen steht?

In der BRD mußten im vergangenen Winter viele Betriebe von Erdgas wieder auf Heizöl umstellen, da die vertraglich festgelegten Monatsmengen vom Osten nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Auch Österreich wurde nicht im vertraglichen Umfang beliefert. Die UdSSR hat heuer einen Kohlelieferboykott über England verhängt. Wann kommt der Gaslieferboykott über Westeuropa und damit auch für uns? Erdgas ist eben im besonderen Maße ein politisch beeinflußter Energieträger. Die Erdgasversorgung steht also auf den wackeligsten Beinen aller Energieträger. Österreich ist ganz vom 'Liefer-good-will' der UdSSR abhängig.

Frage 3: Wissen Sie, daß die durchschnittliche Emissionsmenge bei Erdgas größer ist als bei Heizöl extra-leicht?

Bundesdeutsche Untersuchungen haben bewiesen, daß die durchschnittliche Gesamtemission an Schadstoffen bei Erdgas höher ist als bei Heizöl extra-leicht.

Erdgas ist also weder ungiftig noch besonders umweltfreundlich! Bei der Verbrennung von Erdgas entstehen neben Wasserdampf auch eine Anzahl luftverunreinigender Stoffe, wie z.B. Stickoxide, Kohlenmonoxide und Formaldehyd und Ruß.

Frage 4: Wissen Sie, daß es den m 3 Erdgas sowohl um S 3,-- als auch um S 7,-- gibt?

Während private Abnehmer pro m 3 Erdgas bis zu S 7,-- bezahlen, erhalten Großbetriebe das gleiche Produkt aus der gleichen Leitung um mehr als die Hälfte billiger und zahlen nur ca. S 3,-- bis S 4,-- je m 3 .

100 % Preisdifferenz sind auch mit Großabnahmemengen nicht zu erklären!

Wahrscheinlich zahlt, wie bei vielen kommunalen Defizitbetrieben, wieder der Strombezieher die Differenz. Also nicht nur, daß der Privatkonsument mehr für Erdgas zahlt, stützt er auch noch mit seinem Stromtarif die billigen Preise bei Großbetrieben.

Frage 5: Wissen Sie, daß Erdgas explosiv ist?

Reden wir gar nicht von veralteten Leitungsnetzen wie in Wien, oder von den Erdgasexplosionsopfern, die die große Kältewelle heuer in Europa forderte.

Reden wir von jenen Explosionen, die Millionenschäden an Gebäuden und Häusern verursacht haben. Selbst Hochdruckleitungen sind in der BRD schon explodiert.

Frage 6: Wissen Sie, daß die Erdgas- und Strompreise zuletzt stärker gestiegen sind als die Heizölpreise?

Erdgas wird nur von einem Anbieter geliefert. Dies bedeutet monopolistische Tarifpolitik. Kohlen und Heizöl hingegen sind im freien Wettbewerb erhältlich.

Ist das der Grund, warum die Preise für Erdgas und Strom zuletzt viel stärker gestiegen sind als die Heizölpreise?

Frage 7: Wissen Sie, daß Erdgas keinen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung unseres Landes leistet?

Erdgasverbraucher können keine eigene Vorratshaltung betreiben. Anders z.B. bei Kohle und Heizöl, wo der Bedarf von ein bis zwei Heizperioden in den privaten Tanks und Kellern der Verbraucher lagert. Ein Lieferausfall bei Erdgas ist also vom Verbraucher selbst nicht zu überbrücken und würde katastrophale Folgen haben. Besonders in Krisenfällen ist eine dezentrale Lagerhaltung ein großer Vorteil für den Verbraucher selbst aber auch für die Sicherung der Energieversorgung unseres Landes.

Frage 8: Wissen Sie, daß 25 % der Bevölkerung Erdgas als 'unsympathisch' einstufen?

Eine von der Erdgaswirtschaft selbst in Auftrag gegebene Studie hat ergeben, daß nahezu 25 % der österreichischen Bevölkerung Erdgas als unsympathisch empfinden und daß nur etwa ein Fünftel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bereit wäre, einen vorhandenen Erdgasanschluß zu nutzen.

Nicht verwunderlich, daß nur wenige Bürger davon überzeugt sind, daß Erdgas als preiswert anzusehen ist."

Die Klägerin sieht in diesen Behauptungen in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 7 UWG. Sie beantragt daher, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, weiterhin zu behaupten, daß

1. die Devise der Herren der S*** bei einem Informationsgespräch in Oberndorf wohl auf bewußte Fehlinformation gelautet habe;

2. die Erdgasversorgung in Österreich auf den wackeligsten Beinen aller Energieträger stehe und Österreich ganz vom "Liefer-good-will" der UdSSR abhängig sei;

3. bei der Verwendung von Erdgas die Emissionswerte von Schadstoffen höher lägen als bei Heizöl extra-leicht;

4.

Erdgas explosiv sei;

5.

wahrscheinlich - wie bei vielen kommunalen

Defizitbetrieben - wieder der Strombezieher die Differenz bezahle, also nicht nur, daß der Privatkonsument mehr für Erdgas zahle, sondern daß er auch noch mit seinem Stromtarif die billigen Preise der Großbezieher stütze;

              6.              Erdgas nur von einem Anbieter geliefert werde und dies daher monopolistische Tarifpolitik bedeute;

              7.              Erdgas keinen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung unseres Landes leiste;

              8.              25 % der Bevölkerung Erdgas als unsympathisch einstuften. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Angesichts der massiven Werbung der Klägerin für die Umstellung der Energieversorgung der Salzburger Gemeinden auf Erdgas habe sie es als ihre gesetzliche Verpflichtung (§§ 29, 41 HKG) angesehen, die Verbraucher auf die Nachteile dieses Energieträgers aufmerksam zu machen; sie habe daher nicht im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Daß die Aussagen der beklagten Partei unrichtig und zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet wären, habe die Klägerin nicht einmal behauptet; sie entsprächen im übrigen den Tatsachen. Auf das Sach- und Beweisvorbringen der Parteien zu den von der Klägerin im einzelnen beanstandeten Behauptungen wird, soweit erforderlich, bei der Erledigung des Revisionsrekurses der beklagten Partei Bezug genommen werden.

Das Erstgericht untersagte der beklagten Partei die Behauptung, daß die Devise der Herren der S*** bei einem Informationsgespräch in Oberndorf wohl auf bewußte Fehlinformation gelautet habe (Punkt 1. des Sicherungsantrages), und wies das darüber hinausgehende Sicherungsbegehren der Klägerin ab. Die der beklagten Partei verbotene Formulierung enthalte eine schwere Herabsetzung des Unternehmens der Klägerin iS der §§ 1 und 7 UWG. Daß Erdgas explosiv ist (Punkt 4. des Sicherungsantrages), sei evident; im übrigen handle es sich aber um "komplizierteste Tatfragen der Energiewirtschaft", welche ohne Sachverständigengutachten nicht geklärt werden könnten.

Der stattgebende Teil dieses Beschlusses wurde von der beklagten Partei, der abweisende Teil von der Klägerin mit Rekurs angefochten. Während der Rekurs der beklagten Partei erfolglos blieb, gab das Rekursgericht dem Rekurs der Klägerin teilweise, und zwar dahin Folge, daß es der beklagten Partei auch die zu Punkt 2., 3. sowie

              5.              bis 8. des Sicherungsantrages beanstandeten Behauptungen untersagte; nur das Begehren der Klägerin, der beklagten Partei auch die Behauptung, Erdgas sei explosiv, zu verbieten (Punkt 4. des Sicherungsantrages), blieb abgewiesen. Zugleich sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, im abändernden Teil S 300.000,-- übersteige. In der Begründung der Rekursentscheidung wird dazu ergänzend ausgeführt, daß die beanstandeten Werbebehauptungen der beklagten Partei als negativer Systemvergleich in einem inneren Zusammenhang stünden und daher gemeinsam mit einem S 300.000,-- übersteigenden Betrag bewertet worden seien. Sollten sie dagegen isoliert zu betrachten sein, dann werde für jede einzelne von ihnen ein

S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigender Streitwert angenommen. Auch im letztgenannten Fall wäre der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2 iVm § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig, weil die vorliegende Rechtssache besondere Gesichtspunkte im Grenzbereich zwischen einem Systemvergleich nach § 1 UWG, bzw. § 7 UWG und der Inanspruchnahme einer Fachgruppe (Landesgremium) auf der Passivseite aufweise.

Nach Ansicht des Rekursgerichtes habe auch ein Landesgremium, das sich mit Werbeäußerungen in den Wettbewerb einschalte, die hiefür durch das Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen zu respektieren. Ebenso wie es gemäß § 14 UWG zur Erhebung einer Verbandsklage im Interesse seiner Mitglieder befugt sei, müsse umgekehrt auch seine Passivlegitimation bejaht werden, wenn es im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs seiner Mitglieder gegen das Gesetz verstoßen habe. Soweit es dabei um herabsetzende Tatsachenbehauptungen iS des § 7 UWG gehe, habe die beklagte Partei die Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptungen zu beweisen bzw. im Sicherungsverfahren zu bescheinigen. Von einem unzulässigen Abwehrvergleich könne hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil auch in diesem Fall belastende Tatsachen nicht verzerrt und in einer zur Irreführung geeigneten Weise wiedergegeben werden dürften. Im übrigen wird der im angefochtenen Beschluß als bescheinigt angenommene wesentliche Sachverhalt und seine rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht gleichfalls erst bei der Erledigung des Revisionsrekurses der beklagten Partei im einzelnen dargelegt werden. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien. Die Klägerin wendet sich gegen den abweisenden Teil der Rekursentscheidung und beantragt, ihrem Sicherungsbegehren auch hinsichtlich der Behauptung, Erdgas sei explosiv, stattzugeben; die beklagte Partei bekämpft den stattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses mit dem Antrag, diese Entscheidung im Sinne der "Zurück- bzw. Abweisung" des gesamten Sicherungsbegehrens abzuändern, hilfsweise sie aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben. Die beklagte Partei stellt den Antrag, den Revisionsrekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

I. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig: Gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO idF der ZVN 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs. 3 ZPO). Durch diese vom früheren Wortlaut des § 528 Abs. 1 Satz 1 Z 1 ZPO ("Rekurse gegen Entscheidungen ....., durch die der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist") abweichende Neufassung und das Klammerzitat des § 502 Abs. 3 ZPO ("Gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision ..... unzulässig, wenn .....") ist der Gesetzgeber vom zweiten Rechtssatz des Judikates 56 neu (PB des OGH vom 8.12.1951 SZ 24/335) - wonach § 502 Abs. 3 ZPO (aF) auf bloß teilweise bestätigende Berufungsentscheidungen nicht anzuwenden war - jetzt für das Rekursverfahren ebenso abgegangen wie für das Revisionsverfahren (SZ 56/165 = EvBl. 1984/29; ÖBl. 1985, 23 mwN; ÖBl. 1985, 41 ua.). Das Rechtsmittel der Klägerin, welches sich ausschließlich gegen die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung ihres Mehrbegehrens richtet, der Beklagten auch die Behauptung, Erdgas sei explosiv, zu untersagen, muß daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

II. Gleichfalls unzulässig ist der Revisionsrekurs der beklagten Partei, soweit er das von beiden Vorinstanzen übereinstimmend ausgesprochene Verbot der Behauptung betrifft, die Devise der Herren der S*** bei einem Informationsgespräch in Oberndorf habe wohl auf bewußte Fehlinformation gelautet (Punkt 1. des Sicherungsbegehrens). Da auch dieser bestätigende Teil des angefochtenen Beschlusses im Sinne der obigen Ausführungen einer weiteren Anfechtung entzogen ist (§ 528 Abs. 1 Z 1 ZPO), ist das Rechtsmittel der beklagten Partei in diesem Umfang gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen. Im übrigen ist der Revisionsrekurs der beklagten Partei infolge des zumindest tatsächlichen Zusammenhanges der einzelnen Teilansprüche (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN) mit Rücksicht auf den Streitwertausspruch des Rekursgerichtes zwar zulässig (§ 502 Abs. 4 Z 2 iVm § 528 Abs. 2 ZPO); er ist aber nicht berechtigt.

Zu Unrecht rügt die beklagte Partei, daß der zu sichernde Anspruch weder behauptet noch ausreichend bescheinigt worden sei. Die Klägerin hat zwar in ON 1 zur Begründung ihres Sicherungsbegehrens nur auf die "hiemit vorgelegten Beweismittel" sowie auf den Umstand Bezug genommen, daß die beklagte Partei "nicht zum ersten Mal, sondern auch schon früher (Beilage B) dieselben Angriffe getätigt" habe, weshalb "zu besorgen (sei), daß die unwahren und wettbewerbswidrigen Behauptungen fortgesetzt werden"; diese ausdrückliche Verweisung auf die zur Begründung des Klagebegehrens vorgelegten Beweismittel läßt aber in Verbindung mit dem Antrag auf Erlassung einer dem Unterlassungsbegehren wörtlich gleichlautenden einstweiligen Verfügung keinen Zweifel daran, daß die Klägerin damit auch das Sachvorbringen der Klage zur Grundlage des damit verbundenen Sicherungsbegehrens machen wollte. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung EvBl. 1967/240 hatte einen Fall betroffen, in welchem der Antragsteller zwar auf das Tatsachenvorbringen der Klage, nicht aber auf die dort angeführten Beweismittel Bezug genommen, vielmehr im Sicherungsantrag andere Bescheinigungsmittel angeboten hatte; aus ihr ist daher für die gegenteilige Auffassung der beklagten Partei nichts zu gewinnen.

Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Rekursgericht habe die einstweilige Verfügung - mit Ausnahme des Punktes 4. - erlassen, ohne die dazu von der beklagten Partei angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen. Das Rekursgericht hat vielmehr überall dort, wo es einen bestimmten Sachverhalt als glaubhaft gemacht angenommen hat, neben den Beilagen der Klägerin (A bis C) auch die von der beklagten Partei vorgelegten Urkunden (Beilage 1 bis Beilage 23) verwertet und bei der Begründung seiner Unterlassungsgebote immer wieder auf den Inhalt auch dieser Bescheinigungsmittel verwiesen. Der von der beklagten Partei hier gerügte Verfahrensmangel ist somit nicht gegeben.

Den Ausführungen des Revisionsrekurses zu den noch offenen Punkten des Sicherungsbegehrens (2., 3., 5. bis 8.) ist im einzelnen folgendes zu erwidern:

Zu Punkt 2.: Zur Rechtfertigung ihrer Behauptung, daß die Erdgasversorgung in Österreich "Auf den wackeligsten Beinen aller Energieträger stehe" und Österreich ganz vom "Liefer-good-will" der UdSSR abhängig sei, hat die beklagte Partei vor allem darauf verwiesen, daß Österreich im Jahre 1984 4/5 des im Inland verbrauchten Erdgases aus dem Ausland bezogen habe, davon nicht weniger als 98 % aus der Sowjetunion; demgegenüber sei das von Österreich benötigte Erdöl aus zehn verschiedenen Staaten eingeführt worden, während sich der Kohleimport auf noch mehr Länder aufteile. Werde überdies berücksichtigt, daß gerade der Import von Erdgas an ein einziges Rohrsystem gebunden sei, während Kohle und Öl auf die verschiedenste Weise nach Österreich transportiert werden könnten, dann sei die Erdgasversorgung tatsächlich in weit höherem Maß in Frage gestellt als die Versorgung mit anderen Energieträgern. Davon abgesehen, habe die Vergangenheit gezeigt, daß gerade die UdSSR aus politischen und/oder sonstigen Gründen schon mehrfach langfristige Liefervereinbarungen nicht oder nicht vollständig eingehalten und damit die plötzliche Unterbindung bereits vereinbarter Exporte als politisches Druckmittel verwendet habe.

Demgegenüber ist das Rekursgericht auf Grund der von der beklagten Partei selbst vorgelegten Broschüre "Energieversorgung Österreichs" (Beilage 6) davon ausgegangen, daß - abweichend vom Vorbringen der beklagten Partei, wonach 4/5 des in Österreich verbrauchten Erdgases vom Ausland bezogen werden müßten - die inländische Naturgasförderung im Jahr 1983 32,7 % und im Jahr 1984 immerhin noch 23,8 % des österreichischen Bedarfs gedeckt habe. Die erforderlichen Erdgasimporte kämen zwar tatsächlich zu 98,2 % aus der UdSSR; es sei aber nicht bescheinigt, daß gerade diese Lieferungen schon einmal ausgefallen und dem Konsumenten daraus irgendwelche Nachteile erwachsen wären. Die Erfüllung der mit der UdSSR abgeschlossenen Lieferverträge sei nicht nur ein Akt des "guten Willens", sondern zugleich eine juristische Verpflichtung, deren Nichterfüllung Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr auch in anderen Bereichen haben könne. In einen objektiven Systemvergleich, wie er von der Beklagten hier behauptet werde, müßten, um Verzerrungen zu vermeiden, vor allem auch die Risken der Ölversorgung und die in der Vergangenheit damit gemachten Erfahrungen einbezogen werden. Es gehe nicht an, die Darstellung der Vorteile eines Produktes dessen Produzenten und Händlern zu überlassen und sich als Mitbewerber auf die Darstellung ausschließlich der Nachteile des Konkurrenzproduktes zu beschränken. Auch bei anderen Brennstoffen, insbesondere bei Erdöl, seien bestehende Lieferverpflichtungen gelegentlich nicht eingehalten oder die Lieferungen durch Preisveränderungen überhaupt in Frage gestellt worden.

Was im Revisionsrekurs gegen diese Auffassung vorgebracht wird, ist nicht stichhältig: Wie sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen zur "Frage 2" in Beilage A ergibt, hat die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen nicht etwa damit begründet, daß 98 % der Erdgasimporte Österreichs aus der Sowjetunion kommen und damit 75 % unseres Erdgasbedarfes über mehrere tausend Kilometer lange Leitungen aus dem Osten importiert werden müssen; auf diese "einseitige Abhängigkeit" hat die beklagte Partei vielmehr schon in der Frage 1 ("Wissen Sie, daß wir bei der Erdgasversorgung von einem Lieferland abhängig sind?") hingewiesen. In Frage 2 ("Wissen Sie, daß die Erdgasversorgung aus der UdSSR auf sehr wackeligen Beinen steht?") hat sie dann vielmehr konkrete Vertragsverletzungen der UdSSR gegenüber der BRD und Österreich behauptet, sodann in Verbindung mit einem Hinweis auf einen "Kohlelieferboykott über England" die Frage gestellt, wann "der Gaslieferboykott über Westeuropa und damit auch für uns" komme und erst aus der anschließenden Feststellung, daß "Erdgas eben im besonderen Maße ein politisch beeinflußter Energieträger" sei, den Schluß gezogen: "Die Erdgasversorgung steht also auf den wackeligsten Beinen aller Energieträger. Österreich ist ganz vom 'Liefer-good-will' der UdSSR abhängig". Die damit zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die Sowjetunion, welche sich schon bisher als unzuverlässiger Vertragspartner erwiesen und mehrfach langfristige Liefervereinbarungen aus politischen Gründen nicht oder nicht vollständig erfüllt habe, könnte einen solchen "Gaslieferboykott" in Zukunft auch über Österreich verhängen, ist aber durch die von der beklagten Partei hiezu vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht erhärtet worden: Daß die Sowjetunion im Jahr 1979 die mit einer österreichischen GmbH vertraglich fixierten Koks-Lieferungen aus nicht näher bezeichneten Gründen eingestellt hat, läßt einen allgemeinen Schluß auf mangelnde Vertragstreue der Sowjetunion ebensowenig zu wie der von ihr im Jahr 1984 - nach den Behauptungen der beklagten Partei zur Unterstützung eines Streiks - über Großbritannien verhängte Kohlelieferboykott. Auch die beklagte Partei hat eine Verletzung der russischen Erdgas-Lieferverpflichtungen gegenüber Österreich nicht einmal behauptet. Den in Beilage A gleichfalls enthaltenen Vorwurf, die Sowjetunion habe im Winter 1984/85 ihre Lieferverpflichtungen gegenüber der BRD nicht erfüllt, hat die beklagte Partei im vorliegenden Verfahren gar nicht aufrecht erhalten. Berücksichtigt man außerdem, daß auch das von der beklagten Partei immer wieder zum Vergleich herangezogene Erdöl in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten mehrfach - vor allem während der beiden "Öl-Krisen" der siebziger Jahre - als politisches Druckmittel eingesetzt wurde und daß vor allem die - für Österreich unentbehrlichen - Ölimporte aus dem arabischen Raum nicht nur wegen der Instabilität der politischen Verhältnisse im Nahen und im Mittleren Osten, sondern auch wegen der langen und zum Teil sehr verwundbaren Transportwege (Persischer Golf, Suezkanal) gleichfalls einer dauernden Gefährdung ausgesetzt sind, dann erscheint die These der beklagten Partei, daß gerade die Versorgung Österreichs mit Erdgas auf den "wackeligsten Beinen aller Energieträger" stehe, in keiner Weise gerechtfertigt. Die im Zusammenhang damit geäußerte Befürchtung einer Abhängigkeit Österreichs vom "Liefer-good-will" - gemeint offenbar: vom guten Willen - der Sowjetunion - entbehrt aber schon deshalb einer Grundlage, weil auch die beklagte Partei keinen einzigen Fall einer Verletzung der Erdgas-Lieferverträge der Sowjetunion gegenüber Österreich behaupten konnte.

Zu Punkt 3.: Richtig ist, daß die beklagte Partei in Beilage A nicht, wie von der Klägerin beanstandet, die "Emissionswerte von Schadstoffen", sondern die "durchschnittliche Gesamtemission an Schadstoffen" von Erdgas und Heizöl extra-leicht miteinander verglichen hat. Zur Rechtfertigung dieser - dem Sicherungsbegehren inhaltsgleichen - Behauptung hat sie sich vor allem auf eine Untersuchung des Institutes für wirtschaftliche Ölheizung (IWO) in Hamburg (Beilage 9) berufen, wonach sich die im Jahr 1984 ermittelten durchschnittlichen Gesamtwerte der Emissionsfaktoren bei der Gebäudeheizung mit Erdgas auf 236 Einheiten, bei der Ölfeuerung hingegen auf nur 190 Einheiten belaufen hätten; ein Vergleich der durchschnittlichen Schadstoffemissionswerte falle bei Kohlenmonoxyd, Stickoxyden und Kohlenwasserstoff zugunsten des Öls und nur beim Schwefeldioxyd zugunsten des Erdgases aus. Demgegenüber hat aber das Rekursgericht auf das von der beklagten Partei selbst vorgelegte Gutachten von Univ.Prof. Dr. Alfred Schmidt (Beilage 11) verwiesen, aus welchem sich "bestenfalls ungefähr gleichgelagerte Emissionswerte für Erdgas und Heizöl" ergäben und bei einem Vergleich der Kohlenmonoxydund Stickoxydemissionen dieser beiden Energieträger das Erdgas sogar besser abschneide als das Erdöl. Da die beklagte Partei in Beilage A überdies verschwiegen habe, daß Erdgas im Gegensatz zum Heizöl fast überhaupt kein Schwefeldioxyd emittiert, sei die beanstandete Aussage zur Irreführung der angesprochenen Kreise geeignet.

Diese Auffassung kann auch der Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht widerlegen. Die Behauptung, daß sich das Gutachten Beilage 11 "im wesentlichen nur auf Kraftwerke und Industriefeuerungen beziehe und nur deren Emissionen berücksichtige", ist aktenwidrig; Gegenstand der vom Rekursgericht herangezogenen Tabellen 11 und 12 (S 20 des Gutachtens) sind vielmehr die Kohlenmonoxyd- und Stickoxydemissionen "für den Bereich 'Haushalte und Kleinverbraucher'"; diese Tabellen geben auch nicht etwa nur "gewünschte Richtwerte", sondern - wie auf Seite 19 des Gutachtens ausdrücklich angeführt wird - "Vergleichswerte mit anderen üblichen Brennstoffen aus verschiedenen Veröffentlichungen in der Literatur" wieder. Die beklagte Partei kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Aussage in Frage 3 der Beilage A nur zur Abwehr einer - ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrigen - "Erdgasimagekampagne" der Erdgasgesellschaften gemacht habe; auch eine solche Absicht könnte nämlich eine zur Irreführung geeignete Behauptung, wie sie hier beanstandet worden ist, keinesfalls rechtfertigen.

Zu Punkt 5.: Die beklagte Partei bezeichnet die hier ausgesprochene Vermutung deshalb als naheliegend, weil die aufgezeigte Preisdifferenz von mehr als 100 % kaufmännisch nicht erklärbar sei; auch beim Heizöl gebe es selbstverständlich je nach der Abnahmemenge unterschiedliche Preise, doch bewegten sich die Differenzen dort höchstens zwischen 10 und 20 %. Demgegenüber meint das Rekursgericht, es sei ohne nähere Darlegungen nicht einzusehen, daß die gesamte Preisdifferenz auf die Strombezieher überwälzt werde und sich nicht etwa die Selbstkosten um einen Mittelwert bewegten. Die beklagte Partei ergehe sich in diesem Zusammenhang nur in Vermutungen, ohne in Beilage A selbst auf die unsichere Grundlage ihrer Behauptungen hingewiesen zu haben; auch habe sie, wie sich aus ihrem eigenen Vorbringen und aus der eidesstättigen Erklärung ihres Gremialsekretärs Dr. S*** (Beilage 3) ergebe, bei der Angabe der Erdgaspreise jeweils Grenzwerte zum Nachteil der Klägerin herangezogen.

Die Ausführungen des Revisionsrekurses können diese Auffassung nicht widerlegen: Nach dem Inhalt von Beilage 3 handelt es sich bei den in "Frage 4" mit S 7,-- je m 3 angegebenen Preisen für private Erdgasabnehmer um eine Preisobergrenze, bei den Großabnehmerpreisen von S 3,-- bis S 4,--/m 3 hingegen um eine Preisuntergrenze. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, enthält die mit der Gegenüberstellung dieser (Grenz-)Preise verbundene Aussage über die Überwälzung der Kosten auf den Privatkonsumenten trotz der Einfügung des Wortes "wahrscheinlich" eine herabsetzende Tatsachenbehauptung iS des § 7 Abs. 1 UWG. Daß diese Aussage den Tatsachen entspräche, behauptet die beklagte Partei selbst nicht; sie spricht vielmehr auch im Revisionsrekurs von einer "unsicheren", von ihr bewußt als "naheliegende Vermutung" bezeichneten Behauptung.

zu Punkt 6.: Zum Nachweis ihrer Behauptung, Erdgas werde "nur von einem Anbieter geliefert", was eine "monopolistische Tarifpolitik" bedeute, verweist die beklagte Partei darauf, daß die Klägerin für das Bundesland Salzburg die einzige Bezieherin und Lieferantin von Erdgas sei, während die Salzburger Stadtwerke ihrerseits das Erdgas von der Klägerin bezögen und nur als Verteiler für die Stadt Salzburg fungierten. Dem hat aber das Rekursgericht mit Recht entgegengehalten, daß das Gewicht der hier beanstandeten, als Einheit zu sehenden Werbebehauptung vor allem auf dem zweiten Halbsatz liegt, nach welchem die - unbestrittene - Stellung der Klägerin als einziger Erdgaslieferantin des Bundeslandes Salzburg eine "monopolistische Tarifpolitik" zur Folge habe. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums wird diese Aussage dahin verstehen, daß die Klägerin ihre Erdgaspreise einseitig und zum Nachteil der Konsumenten übermäßig hoch festsetze; derartiges sei aber im Bescheinigungsverfahren nicht hervorgekommen. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei begnügt sich hier mit einem abermaligen Hinweis auf die marktbeherrschende Stellung der Klägerin und auf die bereits in "Frage 4" aufgezeigte 100 %-ige Differenz zwischen Klein- und Großabnehmerpreisen. Daß diese Umstände nicht ausreichen, um von einer "monopolistischen Tarifpolitik" der Klägerin sprechen zu können, hat schon das Rekursgericht richtig erkannt. Auch aus der Rechtsprechung zur "erheblichen Überschreitung des ortsüblichen Preises" läßt sich für die gegenteilige Auffassung der beklagten Partei nichts gewinnen.

Zu Punkt 7.: Die beklagte Partei will ihre hier beanstandete Behauptung ausschließlich auf den österreichischen

Energieverbraucher bezogen wissen: Die Bevorratung von Erdgas sei für den einzelnen Verbraucher ausgeschlossen; werde die Gaszufuhr - aus welchem Grund immer - unterbrochen, dann sei der Konsument von seiner Energieversorgung vollkommen abgeschnitten, was vielfach, etwa in Krankenanstalten, katastrophale Folgen haben könne. Erdgas könne daher zur Sicherung der Energieversorgung des einzelnen Verbrauchers nichts beitragen. Demgegenüber hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß diese Erklärung des Begriffes "Sicherung der Energieversorgung" erst dem kleingedruckten Text der "Frage 7" zu entnehmen ist, während die den Gegenstand des Sicherungsbegehrens bildende Frage "Wissen Sie, daß Erdgas keinen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung unseres Landes leistet?" als Überschrift in auffälligem rotem Fettdruck blickfangartig hervorgehoben wurde. Daß sich der Begriff der "Sicherung" hier nur auf die Möglichkeiten einer Vorratshaltung und damit einer Versorgung in Notsituationen oder bei Energieengpässen beziehen soll, läßt der - für den flüchtigen Leser allein

maßgebende - Blickfang nicht erkennen. Nach Ansicht des erkennenden Senates bedarf es aber keiner besonderen Begründung, daß eine regelmäßige Belieferung mit der benötigten Energie mindestens ebensoviel zur "Sicherung" der Energieversorgung beiträgt wie die Möglichkeit einer eigenen Vorratshaltung durch die Verbraucher.

Zu Punkt 8.: Die beklagte Partei bezeichnet die Behauptung, daß "25 % der Bevölkerung Erdgas als unsympathisch einstuften", als "freie journalistische Wiedergabe" der von der Klägerin selbst in Auftrag gegebenen Studie "Erdgas - Imagekampagne in Österreich" (Beilage 10). Eine solche Aussage kann aber diesem in der Zeitschrift "gas - Internationale Zeitschrift für rationelle Energieverwendung", Heft 6/1984, veröffentlichten Artikel nicht eindeutig entnommen werden: Wie es dort auf Seite 371 heißt, haben sich bei einer von Dr. F*** + GFK-Institut im Frühjahr 1984 durchgeführten repräsentativen Stichprobe in bezug auf Sympathiezuwendung und Sympathiegrad "Differenzierungen, die über die gesamte Skala hinwegreichen", ergeben; "ungefähr ein Sechstel bis ein Viertel findet Erdgas in hohem Maße sympathisch bis in hohem Maße unsympathisch". Dieses wenig klare Befragungsergebnis kann die daraus gezogene, von der beklagten Partei selbst als "freie Wiedergabe" und "Empfindungswiedergabe" bezeichnete Schlußfolgerung, 25 % der österreichischen Bevölkerung stuften Erdgas als unsympathisch ein, jedenfalls nicht rechtfertigen. Das Rekursgericht hat somit auch in dieser Behauptung der beklagten Partei zu Recht einen Verstoß gegen § 7 UWG gesehen.

Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Revisionsrekurses der beklagten Partei auf §§ 40, 50, 52 ZPO, in Ansehung der Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei (Bemessungsgrundlage S 40.000,--), in welcher auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, auf §§ 41, 50, 52 ZPO, jeweils iVm §§ 78, 402 Abs. 2 EO, und in Ansehung der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin auf § 393 Abs. 1 EO.

Anmerkung

E10350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00342.86.0217.000

Dokumentnummer

JJT_19870217_OGH0002_0040OB00342_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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