Rechtssatz
Für einen "Putativ"-Rücktritt nach § 16 Abs 2 StGB reicht bloßes Untätigbleiben - anders als bei einem kausal dadurch bewirkten Unterbleiben der Deliktsvollendung im Sinn des Abs 1 erster Fall - nicht aus (vgl Mayerhofer/Rieder, StGB 2.Auflage, Anmerkung 4 zu § 16).Für einen "Putativ"-Rücktritt nach Paragraph 16, Absatz 2, StGB reicht bloßes Untätigbleiben - anders als bei einem kausal dadurch bewirkten Unterbleiben der Deliktsvollendung im Sinn des Absatz eins, erster Fall - nicht aus vergleiche Mayerhofer/Rieder, StGB 2.Auflage, Anmerkung 4 zu Paragraph 16,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090418Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00022_8700000_002