RS OGH 1987/2/17 10Os22/87

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Rechtssatz

Für einen "Putativ"-Rücktritt nach § 16 Abs 2 StGB reicht bloßes Untätigbleiben - anders als bei einem kausal dadurch bewirkten Unterbleiben der Deliktsvollendung im Sinn des Abs 1 erster Fall - nicht aus (vgl Mayerhofer/Rieder, StGB 2.Auflage, Anmerkung 4 zu § 16).Für einen "Putativ"-Rücktritt nach Paragraph 16, Absatz 2, StGB reicht bloßes Untätigbleiben - anders als bei einem kausal dadurch bewirkten Unterbleiben der Deliktsvollendung im Sinn des Absatz eins, erster Fall - nicht aus vergleiche Mayerhofer/Rieder, StGB 2.Auflage, Anmerkung 4 zu Paragraph 16,).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090418

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0100OS00022_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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