RS OGH 1987/2/17 10Os22/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

StGB §169

Rechtssatz

Keine "Feuersbrunst" beim Brand einer einzeln stehenden rund fünfundvierzig Quadratmeter großen, ab einer Höhe von 1,20 Meter offenen und bloß überdachten Holzkegelbahn; auf deren Wert kommt es dabei nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094843

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0100OS00022_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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