RS OGH 1987/2/17 10Os22/87

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

StGB §16 Abs1 C

Rechtssatz

Zu einer Strafaufhebung wegen Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB, zu dem im Fall eines nach dem Tatplan noch unbeendeten Versuchs ein freiwilliges Aufgeben der (weiteren) Ausführungen genügt (erster Fall), ist zudem vorauszusetzen, daß der - insoweit unerläßliche, weil ansonsten das Delikt sogar bis ins Stadium der Vollendung fortschritte (vgl RZ 1981/30) - Nichteintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs kausal auf das Rücktritts-Verhalten des Täters zurückzuführen ist (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2.Auflage, RN 11 zu § 16).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090413

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0100OS00022_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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