Rechtssatz
Zu einer Strafaufhebung wegen Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB, zu dem im Fall eines nach dem Tatplan noch unbeendeten Versuchs ein freiwilliges Aufgeben der (weiteren) Ausführungen genügt (erster Fall), ist zudem vorauszusetzen, daß der - insoweit unerläßliche, weil ansonsten das Delikt sogar bis ins Stadium der Vollendung fortschritte (vgl RZ 1981/30) - Nichteintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs kausal auf das Rücktritts-Verhalten des Täters zurückzuführen ist (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2.Auflage, RN 11 zu § 16).Zu einer Strafaufhebung wegen Rücktritts vom Versuch nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB, zu dem im Fall eines nach dem Tatplan noch unbeendeten Versuchs ein freiwilliges Aufgeben der (weiteren) Ausführungen genügt (erster Fall), ist zudem vorauszusetzen, daß der - insoweit unerläßliche, weil ansonsten das Delikt sogar bis ins Stadium der Vollendung fortschritte vergleiche RZ 1981/30) - Nichteintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs kausal auf das Rücktritts-Verhalten des Täters zurückzuführen ist vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2.Auflage, RN 11 zu Paragraph 16,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090413Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00022_8700000_001