RS OGH 2002/8/8 1Ob505/87, 6Ob510/92, 3Ob302/01k, 2Ob169/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1987
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Norm

JN §45
JN §60
  1. JN § 45 heute
  2. JN § 45 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 60 heute
  2. JN § 60 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 60 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 60 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Tritt der Gerichtshof erster Instanz die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache nach Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes an das Bezirksgericht, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, ab, so ist dieser Beschluß zur Gänze gemäß § 45 JN unanfechtbar.Tritt der Gerichtshof erster Instanz die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache nach Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes an das Bezirksgericht, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, ab, so ist dieser Beschluß zur Gänze gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046336

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00505_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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