RS OGH 1987/2/18 1Ob712/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1987
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Norm

ABGB §509
ABGB §516
ABGB §517

Rechtssatz

Dem Fruchtnießer eines Hauses steht nicht das Recht zu, Dachbodenräume unter Einräumung der Befugnis, den Dachboden auszubauen und sodann als Fremdenpension zu nützen, zu vermieten. An einen vom Fruchtnießer unter Überschreitung der ihm zustehenden Rechte abgeschlossenen Bestandvertrag ist der Eigentümer nach beendetem Fruchtgenuß nicht gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011834

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00712_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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