Norm
ABGB §509Rechtssatz
Dem Fruchtnießer eines Hauses steht nicht das Recht zu, Dachbodenräume unter Einräumung der Befugnis, den Dachboden auszubauen und sodann als Fremdenpension zu nützen, zu vermieten. An einen vom Fruchtnießer unter Überschreitung der ihm zustehenden Rechte abgeschlossenen Bestandvertrag ist der Eigentümer nach beendetem Fruchtgenuß nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011834Dokumentnummer
JJR_19870218_OGH0002_0010OB00712_8600000_001