RS OGH 1988/11/8 13Os4/87, 15Os131/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

"Zuführen" setzt hier (anders als nach §§ 213, 214 StGB) kein unmittelbares Zustandebringen der persönlichen Annäherung zwischen den Unzuchtspartnern, dh keinen persönlichen Kontakt des Täters mit den Partnern voraus."Zuführen" setzt hier (anders als nach Paragraphen 213, 214, StGB) kein unmittelbares Zustandebringen der persönlichen Annäherung zwischen den Unzuchtspartnern, dh keinen persönlichen Kontakt des Täters mit den Partnern voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095458

Dokumentnummer

JJR_19870219_OGH0002_0130OS00004_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten