TE OGH 1987/3/5 13Os4/87

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinrich B*** wegen des Verbrechens nach § 217 Abs. 1 StGB. über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Steyr als Schöffengerichts vom 2.Juli 1986, GZ. 7 a Vr 104/86-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Hauptmann, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Muigg zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den am 30.Mai 1954 geborenen Heinrich B*** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB. nach dem zweiten Strafsatz dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 2 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend, daß sich die strafbare Handlung gegen mehrere Personen gerichtet hatte, mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Teilgeständnis im Vorverfahren.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.Februar 1987, 13 Os 4/87-5, aus dem sich der wesentliche Sachverhalt ergibt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 296 Abs. 3 StPO. im Gerichtstag zu entscheiden war und mit der die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß begehrt wird, ist nicht begründet. Das Schöffengericht hat die Strafbemessungsgründe vollständig angeführt. Daß - wie im Gerichtstag vom Verteidiger vorgebracht - das Lokal "L*** S***" inzwischen geschlossen wurde und der Berufungswerber nunmehr als "einfacher Gastwirt" tätig ist, stellt einen Milderungsgrund nicht dar. Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht haben die Tatrichter die erschwerenden und mildernden Umstände auch einer zutreffenden Würdigung unterzogen und eine dem Verschulden des Täters und dem Unrechtsgehalt der Straftat angemessene, im Nahebereich der gesetzlichen Untergrenze liegende Strafe ausgemessen. Mangels Vorliegens weiterer gewichtiger Milderungsgründe erweist sich die Strafe als nicht reduktionsbedürftig, zumal bei dem als typisches Ausbeutungsdelikt anzusehenden Verbrechen nach § 217 StGB. (LSK. 1979/145), wenn es (wie hier) gewerbsmäßig verübt wird, ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren vorgesehen ist.

Anmerkung

E10260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00004.87.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19870305_OGH0002_0130OS00004_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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