Norm
StPO §345 Abs1 Z12Rechtssatz
Hat sich der Staatsanwalt einer Eventualfrage, obwohl sie nach richtiger Rechtsauffassung gar nicht indiziert war, nicht im Sinn des § 345 Abs 4 widersetzt, so kann auch eine im Ergebnis fehlerhafte Subsumtion (unter § 76 StGB statt unter § 75 StGB) im Rechtsmittelverfahren (in der Regel) nicht mehr geändert werden, zumal bei der Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes wie jenem des § 345 Abs 1 Z 12 StPO vom Wahrspruch der Geschwornen auszugehen ist.Hat sich der Staatsanwalt einer Eventualfrage, obwohl sie nach richtiger Rechtsauffassung gar nicht indiziert war, nicht im Sinn des Paragraph 345, Absatz 4, widersetzt, so kann auch eine im Ergebnis fehlerhafte Subsumtion (unter Paragraph 76, StGB statt unter Paragraph 75, StGB) im Rechtsmittelverfahren (in der Regel) nicht mehr geändert werden, zumal bei der Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes wie jenem des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO vom Wahrspruch der Geschwornen auszugehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101445Dokumentnummer
JJR_19870219_OGH0002_0130OS00187_8600000_001